[go: up one dir, main page]

Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 FVG § 17, § 18, § 18a (neu)

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist."

2.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer

Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist."

3.
Folgender § 18a wird eingefügt:

„§ 18a Sonderregelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe

(1) Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 bedient sich das für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Bundesministerium der Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulassungsbehörden, soweit diese gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2, § 13 Absatz 1a Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Landesfinanzbehörden tätig werden, im Wege der Organleihe. Diese gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer verwalten, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben den Vollzug der Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen zu gewährleisten.

(2) Die Länder erhalten im Zeitraum der Organleihe zur pauschalen Erstattung der Verwaltungskosten vom Bund in den Jahren 2010 bis 2013 einen Betrag von jeweils jährlich 170 Millionen Euro; für die Jahre 2009 und 2014 ist die Hälfte dieses Betrages zu Grunde zu legen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder erfolgt entsprechend den Prozentsätzen nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170). Die sich danach ergebenden jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für das Jahr 2009 werden jeweils die Hälfte der jeweiligen Jahresbeträge am 15. August und 15. November, für das Jahr 2014 am 15. Februar und 15. Mai überwiesen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung der Organleihe zu bestimmen."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 KfzStNGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzStNGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 2 BürgEntlG-KV Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt ...