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Änderung § 10 InhKontrollV vom 21.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 InhKontrollV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. InhKontrollVÄndV am 21. November 2015 und Änderungshistorie der InhKontrollV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 InhKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 10 InhKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Lebenslauf


(1) Den Absichtsanzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen,

2. den Geburtsnamen,

3. das Geburtsdatum,

4. den Geburtsort,

5. das Geburtsland,

6. die Anschrift des ersten Wohnsitzes,

7. die Staatsangehörigkeit,

8. die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,

9. Weiterbildungsmaßnahmen und

10. die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind:

a) Name und Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war,

b) Art und Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,

c) Vertretungsmacht dieser Person,

d) ihre internen Entscheidungskompetenzen und

e) die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.

vorherige Änderung

Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen.



2 Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. 3 Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. 4 Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)