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§ 6 - Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6 Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige



(1) 1Für die Anzeigen

1.
des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

2.
der beabsichtigten Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

3.
des unabsichtlichen Erwerbs oder der unabsichtlichen Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

ist das Formular „Erwerb-Erhöhung" nach Anlage 1 zu verwenden. 2Für jeden Anzeigepflichtigen ist ein gesondertes Formular zu verwenden.

(2) 1Bei komplexen Beteiligungsstrukturen sind der Anzeige zusätzlich beizufügen:

1.
das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen" nach Anlage 2 sowie

2.
ein Schaubild der Beteiligungsstruktur vor und nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent.

2Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes oder § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.

(3) 1Die Anzeigen sind vollständig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 9 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes und des § 17 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn das Formular nach Absatz 1 Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. 2Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzüglich nachzureichen. 3Erst mit deren Eingang gelten die Anzeigen als vollständig.

(4) Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 2c Absatz 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes als vollständig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollständig eingegangen ist.





 

Frühere Fassungen von § 6 InhKontrollV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 21.11.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
vom 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
aktuellvor 21.11.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 InhKontrollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InhKontrollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 InhKontrollV Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland (vom 28.12.2022)
... Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im ...
§ 5 InhKontrollV Kapital- und Stimmrechtsanteile (vom 28.12.2022)
... Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1 , § 8 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, § 12 Absatz 2 ...
§ 16 InhKontrollV Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten (vom 28.12.2022)
... nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in dem Formular nach § 6 Absatz 1 anzugeben. Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, ... Anzeigepflichtige angehören, und ist der Bundesanstalt eine vollständige Anzeige nach § 6 von einem dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorgelegt worden, so müssen die Unterlagen ...
§ 17 InhKontrollV Anzeige der Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung (vom 28.12.2022)
... über die absichtliche oder unabsichtliche Verringerung einer bedeutenden Beteiligung ist § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. (2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem ...
Anlage 1 InhKontrollV (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) Formular - Erwerb-Erhöhung (vom 28.12.2022)
Anlage 2 InhKontrollV (zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Formular - Komplexe Beteiligungsstrukturen (vom 28.12.2022)
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
§ 18 WpI-AnzV Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... weitere Auskünfte zu erteilen. Die §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 6 und 8 der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.  ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Anhang 3. InhKontrollVÄndV
... 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 1 ) Formular - Erwerb-Erhöhung (siehe BGBl. 2022 I S. 2655 ff.) Anlage 2 ... - Erwerb-Erhöhung (siehe BGBl. 2022 I S. 2655 ff.) Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ) Formular - Komplexe Beteiligungsstrukturen (siehe BGBl. 2022 I S. 2671 ff.)  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... gefasst: „(1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1 , § 8 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, § 12 Absatz 2 ... des Abschnittes 2 werden die Wörter „der Absicht" gestrichen. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in dem Formular nach § 6 Absatz 1 anzugeben." cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „1 und 3" durch ... Anzeigepflichtige angehören, und ist der Bundesanstalt eine vollständige Anzeige nach § 6 von einem dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorgelegt worden, so müssen die Unterlagen ... über die absichtliche oder unabsichtliche Verringerung einer bedeutenden Beteiligung ist § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden." c) In Absatz 2 werden dem Satz 1 die Wörter ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 2. InhKontrollVÄndV
... Verhältnisse" durch das Wort „Unternehmen" ersetzt. 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird nach dem Wort ... ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absichtsanzeigen nach § 6 Absatz 1" durch die Wörter „Unterlagen und Erklärungen" und die ...