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Artikel 2 - Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (ArbMINAG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch



Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2859), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Leistungen zur Eingliederung".

b)
Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:

„§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen".

c)
Nach der Angabe zu § 16a werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 16b Einstiegsgeld

§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

§ 16d Arbeitsgelegenheiten

§ 16e Leistungen zur Beschäftigungsförderung

§ 16f Freie Förderung

§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit".

d)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

„§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit".

f)
Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 73 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente".

2.
Nach § 3 Abs. 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen und die

1.
zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes berechtigt sind,

2.
nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet werden können oder

3.
einen Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,

an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, sofern sie nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs daneben nicht zumutbar ist. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen."

3.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 16a" ersetzt.

4.
In § 10 Abs. 2 wird in Nummer 4 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:

„5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann."

5.
Die §§ 16 und 16a werden wie folgt gefasst:

„§ 16 Leistungen zur Eingliederung

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421o, 421p und 421q des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Abs. 2 Nr. 4, die §§ 36, 46 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 45 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.

(3) Abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) Die Entscheidung über Leistungen und Maßnahmen nach §§ 45, 46 des Dritten Buches trifft der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der nach § 6b Abs. 1 zuständige Träger.

§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,

2.
die Schuldnerberatung,

3.
die psychosoziale Betreuung,

4.
die Suchtberatung."

6.
Nach § 16a werden die folgenden §§ 16b bis 16d eingefügt:

„§ 16b Einstiegsgeld

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen.

§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

(1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

§ 16d Arbeitsgelegenheiten

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer."

7.
Der bisherige § 16a wird § 16e.

8.
Nach dem neuen § 16e werden die folgenden §§ 16f und 16g eingefügt:

„§ 16f Freie Förderung

(1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Abs. 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.

(2) Die Ziele der Maßnahmen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Maßnahmeinhalten ist zulässig. Die Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. In Fällen des Satzes 4 ist ein Abweichen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Maßnahmen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit

(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden.

(2) Für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16 Abs. 1, § 16d Satz 1 oder § 16e können auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Dritten Buches oder nach § 16a Nr. 1 bis 4 und § 16b erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend."

9.
In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „bis dahin zu tragenden" das Wort „angemessenen" eingefügt.

10.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1b)" durch die Angabe „(§ 6 Abs. 1b des Sechsten Buches)" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „Bezieher von Arbeitslosengeld II" werden die Wörter „oder Sozialgeld" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden."

11.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 19 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern „nichterwerbsfähige Personen" die Wörter „, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind," eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Satz 2" durch die Angabe „§ 19 Satz 3" ersetzt.

12.
§ 29 wird aufgehoben.

13.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären."

14.
§ 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt,

2.
der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,

3.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder

4.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,

haben keine aufschiebende Wirkung."

15.
In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2" durch die Angabe „§ 19 Satz 1 und 3" ersetzt.

16.
In § 46 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 16a" durch die Angabe „§ 16e" ersetzt.

17.
§ 51b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Datum der Antragstellung, Beginn und Ende, Art und Höhe der Leistungen und Maßnahmen an die einzelnen Leistungsempfänger (einschließlich der Leistungen nach § 16a Nr. 1 bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat, anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Angaben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen nach den §§ 31 und 32 sowie von Leistungen nach § 16b und Anreizen nach § 30; Beendigung der Hilfe auf Grund der Einstellung der Leistungen;".

17a.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

„Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, so gilt § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a des Fünften Buches entsprechend."

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach Absatz 1 Satz 5. Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen ist zu beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden."

18.
§ 66 wird wie folgt gefasst:

„§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

1.
der Anspruch entstanden ist,

2.
die Leistung zuerkannt worden ist oder

3.
die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften."

18a.
§ 69 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar 2007 keine Berücksichtigung finden."

19.
In § 71 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 16a" durch die Angabe „§ 16e" ersetzt.

20.
Folgender § 73 wird angefügt:

„§ 73 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ArbMINAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbMINAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen
 
Einstiegsgeld-Verordnung (ESGV)
V. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2342; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Eingangsformel ESGV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) eingefügt worden ist, verordnet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094
Bekanntmachung SGBIINB
... Dezember 2008 (BGBl. I S. 2859), 31. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), 32. den am 1. August 2009 in ...

Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 3 FamLeistG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (vom 31.07.2009)
... 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert: 1. ...