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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (6. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136 (Nr. 44); Geltung ab 30.08.2007
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. August 2007 FinDAGKostV § 1, § 2, § 3, § 4, Anlage

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Februar 2006 (BGBl. I S. 311), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Bestimmungen" die Angabe „der §§ 3 und 4" durch die Angabe „des § 3" ersetzt.

2.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1.5" durch die Angabe „Nummer 1.1.13" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Ablehnung einer Amtshandlung, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die Rücknahme oder den Widerruf einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtigen Amtshandlung wird, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Gebühr erhoben."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4 und in Satz 3 werden nach den Wörtern „gegen eine Gebührenentscheidung" das Wort „oder" durch die Wörter „, die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes," ersetzt, nach den Wörtern „Bestimmungen des Abschnitts 2" die Wörter „oder gegen Beitragsbescheide nach § 8 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" eingefügt und die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro."

4.
§ 4 wird aufgehoben.

5.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

1.1
Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)

1.2
Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)".

bb)
Nach der Angabe zu Nummer 3 werden folgende Angaben eingefügt:

„3.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen

3.2
Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung".

b)
Die Nummern 1 bis 1.9 werden durch folgende neue Nummern 1 bis 1.2.3.2 ersetzt:

„1.Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes
(KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsver-
ordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverord-
nung (GroMiKV)
 
1.1Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes
(KWG)
 
1.1.1Freistellungen nach § 2 Abs. 4, 5 und 7 KWG  
1.1.1.1Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG 5.000
1.1.1.2Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG 5.000
1.1.1.3Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 7 Satz 2 KWG 5.000
1.1.2Anordnung der Wiederanwendung der §§ 10, 13 und 13a KWG so-
wie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG zur Errichtung eines internen
Kontrollsystems auf Einzelebene
(§ 2a Abs. 4 Satz 2 KWG)
1.000 bis 20.000
1.1.3Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen
(§ 2c KWG)
 
1.1.3.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit
§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG)
5.000 bis 100.000
1.1.3.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt verfügt werden darf
(§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)
5.000 bis 100.000
1.1.3.3Übertragung der Stimmrechtsausübung auf einen Treuhänder
(§ 2c Abs. 2 Satz 2 KWG)
1.500
1.1.3.4Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2c Abs. 2 Satz 3 KWG)
1.500
1.1.4Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
(§ 10 KWG)
 
1.1.4.1Ausnahmen von der Abzugspflicht  
1.1.4.1.1Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf die Abzugspositionen nach
§ 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KWG
(§ 10 Abs. 6 Satz 2 KWG)
500 bis 1.500
1.1.4.1.2Zustimmung zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung
(§ 10 Abs. 6 Satz 5 KWG)
500 bis 1.500
1.1.4.2Festsetzung eines Korrekturpostens  
1.1.4.2.1auf das haftende Eigenkapital
(§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG)
750
1.1.4.2.2auf die Eigenmittel
(§ 10b Abs. 5 Satz 1 KWG)
750
1.1.4.3Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
an ein Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbin-
dung mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG)
500
1.1.4.4Zustimmung zur Einbeziehung von Eigenkapitalpositionen von
Tochterunternehmen in die Ermittlung eines Instituts
(§ 10 Abs. 11 KWG)
500 bis 1.500
1.1.5Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Abs. 6
KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstat-
tung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe
(§ 10a Abs. 8 KWG)
500 bis 1.500
1.1.6Überschreitung der Beteiligungsobergrenzen  
1.1.6.1Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG 750
1.1.6.2Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 KWG 750
1.1.7Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmens-
beziehung
(§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG)
750 bis 1.500
1.1.8Amtshandlungen in Bezug auf Großkreditvorschriften  
1.1.8.1Zustimmung zur Überschreitung einer Großkreditobergrenze
(§ 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 KWG; § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und
Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13b Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 sowie § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4
Satz 1 und 5 KWG; § 13c Abs. 3 Satz 1 KWG; § 13d Abs. 4 Satz 1
KWG)
750
je Tatbestand
1.1.8.2Gestattung der Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3,
§ 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 KWG
(§ 20c Abs. 1 KWG)
750
je Tatbestand
1.1.9Amtshandlungen in Bezug auf Organkredite  
1.1.9.1Anordnung der Unterlegung mit haftendem Eigenkapital
(§ 15 Abs. 1 Satz 5 KWG)
500 bis 1.500
1.1.9.2Anordnung von Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG)
500 bis 1.500
1.1.9.3Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG)
500 bis 1.500
1.1.10Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen  
1.1.10.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 25a Abs. 1 Satz 5 KWG)
750 bis 3.000
1.1.10.2Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 25a Abs. 3 KWG)
750 bis 3.000
1.1.11Anordnung zur Offenlegung durch die Institute
(§ 26a Abs. 3 KWG)
500 bis 1.500
1.1.12Befreiungen
(§§ 8c und 31 KWG)
 
1.1.12.1Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beauf-
sichtigung auf zusammengefasster Basis
(§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG)
500
1.1.12.2Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a
Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG, sofern nicht gleichzeitig
Nummer 1.1.12.6 anwendbar ist
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
500 bis 1.500
1.1.12.3Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
 
1.1.12.3.1bei bis zu fünf verwalteten Depots 500
1.1.12.3.2für jedes weitere Depot 10,
insgesamt jedoch
höchstens 1.000
1.1.12.4Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kre-
dite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
500
1.1.12.5Anordnung der Wiedereinbeziehung einzelner nachgeordneter Un-
ternehmen in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12,
§ 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG
(§ 31 Abs. 3 Satz 3 KWG)
50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500
1.1.12.6Befreiung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen
nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3
und 4 KWG hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen
(§ 31 Abs. 3 Satz 4 KWG)
50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500
1.1.12.7Befreiung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen von der
Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG
(§ 31 Abs. 4 KWG)
50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500
1.1.12.8Befreiung übergeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen von
den Verpflichtungen nach § 10b KWG
(§ 31 Abs. 5 Satz 1 KWG)
500 bis 1.500
1.1.13Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Be-
treiben von Bankgeschäften
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG)
 
1.1.13.1Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen  
1.1.13.1.1Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten- und Kredit-
kartengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 KWG
1.000
1.1.13.1.2Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 KWG,
 
1.1.13.1.2.1wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfo-
lioverwaltung nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und so-
fern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten aehandelt wird.
2.000
1.1.13.1.2.2wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfo-
lioverwaltung die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern
im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten gehandelt wird,
3.000
1.1.13.1.2.3wenn in den Fällen der Nummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2 im
Rahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzin-
strumenten gehandelt wird.
4.000
1.1.13.1.3Eigenhandel

Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG
4.000
1.1.13.1.4Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 1 bis 8 KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienst-
leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG, sofern
nicht die Nummern 1.1.13.1.1, 1.1.13.1.2, 1.1.13.1.3 oder 1.1.13.1.5
anwendbar sind.
2.000 bis 4.500
1.1.13.1.5Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 1 bis 8 KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienst-
leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG
5.000
1.1.13.2Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften  
1.1.13.2.1Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG mit Ausnahme
des Investmentgeschäfts
 
1.1.13.2.1.1Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniser-
teilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände
beschränkt ist.
5.000
1.1.13.2.1.2Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfand-
briefgeschäfts und der Kombination von Einlagen- und Kreditge-
schäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7
bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht
gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf und Nummer 1.1.13.2.1.1 nicht
anwendbar ist.
10.000
1.1.13.2.1.3Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbrief-
geschäfts und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und
Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7
bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung
Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und
Nummer 1.1.13.2.1.4 nicht anwendbar ist.
15.000
1.1.13.2.1.4Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombina-
tion von Einlagen- und Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7
bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung
gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf.
30.000
1.1.13.2.1.5Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bau-
sparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen
30.000
1.1.13.2.2Investmentgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und
§ 7 Abs. 2 InvG,
 
1.1.13.2.2.1sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder
Immobiliensondervermögen sowie Sondervermögen oder Dach-
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken vertreibt,
10.000
1.1.13.2.2.2sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Immobi-
liensondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken vertreibt
30.000
1.1.13.3Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
und zum Betreiben von Bankgeschäften
Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2
zuzüglich einer Gebühr in
Höhe von 50 % bis 100 %
nach Nummer 1.1.13.1
1.1.13.4Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Er-
laubnis
 
1.1.13.4.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen bezieht
50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.1 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis
1.1.13.4.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von
Bankgeschäften bezieht
50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis
1.1.13.4.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften
bezieht
50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.3 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
und das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis
1.1.14Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertre-
ter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG)
25 % der zum Zeitpunkt
der Untersagung für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.1.13
1.1.15Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG)
 
1.1.15.1Verlangen auf Abberufung 25 % der zum Zeitpunkt
des Verlangens auf
Abberufung eines
Geschäftsleiters für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.1.13
1.1.15.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 12,5 % der nach
Nummer 1.1.13
ermittelten Gebühr,
höchstens jedoch
3.000 Euro
1.1.16Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte  
1.1.16.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/
oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils
mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/
oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in
Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf
 
1.1.16.1.1das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft 10.000
1.1.16.1.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen 4.000
1.1.16.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.16.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet
wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in
Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)
im Hinblick auf
 
1.1.16.2.1das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft 2.000
1.1.16.2.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen 1.000
1.1.17Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis  
1.1.17.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
im Hinblick auf
 
1.1.17.1.1das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft 10.000
1.1.17.1.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen 4.000
1.1.17.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.17.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
im Hinblick auf
 
1.1.17.2.1das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft 2.000
1.1.17.2.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen 1.000
1.1.18Maßnahmen in besonderen Fällen  
1.1.18.1Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaften
 
1.1.18.1.1Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
(§ 45a Abs. 1 KWG)
500 bis 1.500
1.1.18.1.2Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG 500 bis 1.500
1.1.18.2Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln  
1.1.18.2.1Anordnung, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten
(§ 45b Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
500 bis 1.500
1.1.18.2.2Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen
(§ 45b Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
500 bis 1.500
1.1.18.2.3Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt zu errichten
(§ 45b Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
500 bis 1.500
1.1.18.2.4Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Ge-
schäftsarten
(§ 45b Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
500 bis 1.500
1.1.18.2.5Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 2 KWG
500 bis 1.500
1.1.18.3Maßnahmen bei Gefahr  
1.1.18.3.1Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)
500 bis 1.500
1.1.18.3.2Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen
und Kredite zu gewähren
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)
500 bis 1.500
1.1.18.3.3Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von
Inhabern und Geschäftsleitern
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG)
500 bis 1.500
1.1.18.3.4Bestellung von Aufsichtspersonen
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG)
500 bis 1.500
1.2Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung
(SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit-
und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
 
1.2.1Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung
(SolvV)
 
1.2.1.1Verwendung interner Risikomessverfahren  
1.2.1.1.1Erteilung einer IRBA-Zulassung
(§ 58 Abs. 1 Satz 1 SolvV)
1.000 bis 20.000
1.2.1.1.2Bestätigung der Eignung eines Risikomodells nach § 200 Abs. 2
Satz 2 SolvV
1.000 bis 20.000
1.2.1.1.3Zustimmung zur Verwendung der IMM
(§ 222 Abs. 1 Satz 1 SolvV)
1.000 bis 20.000
1.2.1.1.4Zulassung zur Verwendung eines internen Einstufungsverfahrens
(§ 259 Abs. 2 Satz 2 SolvV)
1.000 bis 20.000
1.2.1.1.5Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes
(§ 278 Abs. 1 SolvV)
1.000 bis 20.000
1.2.1.1.6Zulassung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess-
ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardan-
satz
(§ 293 Abs. 1 SolvV; § 278 Abs. 5 in Verbindung mit § 293 Abs. 1
SolvV)
1.000 bis 20.000
1.2.1.1.7Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle für die Ermitt-
lung von Anrechnungs- und Teilanrechnungsbeträgen
(§ 313 Abs. 1 Satz 1 SolvV)
1.000 bis 20.000
1.2.1.2Anerkennung einer Ratingagentur  
1.2.1.2.1für Risikogewichtungszwecke
(§ 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV)
5.000 bis 10.000
1.2.1.2.2für Verbriefungszwecke
(§ 235 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV)
5.000 bis 10.000
1.2.1.3Beantragte Wechsel zu anderen Ansätzen für Risiken  
1.2.1.3.1Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An-
satz für das Adressenausfallrisiko
(§ 56 Abs. 3 Satz 2 SolvV)
500 bis 10.000
1.2.1.3.2Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An-
satz für das operationelle Risiko
(§ 269 Abs. 5 Satz 1 SolvV)
500 bis 10.000
1.2.1.3.3Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Anrechnungsbeträge
oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach
den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung ei-
gener Risikomodelle
(§ 313 Abs. 4 Satz 1 SolvV)
500 bis 10.000
1.2.1.4Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operatio-
nelle Risiko
(§ 272 Abs. 3 SolvV)
500 bis 10.000
1.2.1.5Zustimmung zur Verwendung eines alternativen Indikators im Stan-
dardansatz für das operationelle Risiko
(§ 274 Abs. 1 SolvV)
500 bis 5.000
1.2.1.6Anordnung der Umstellung von der Delta-Plus-Methode auf die
Szenario-Matrix-Methode für Optionsgeschäfte
(§ 308 Abs. 3 Satz 6 SolvV)
500 bis 5.000
1.2.1.7Untersagung der Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismo-
dells
(§ 308 Abs. 5 Satz 4 SolvV)
500 bis 10.000
1.2.2Amtshandlungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung
(LiqV)
 
1.2.2.1Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und
-steuerungsverfahren
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV)
1.000 bis 20.000
1.2.2.2Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach
den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV)
500 bis 10.000
1.2.3Amtshandlungen auf der Grundlage der Großkredit- und Millio-
nenkreditverordnung (GroMiKV)
 
1.2.3.1Zustimmung zur Verwendung der Interne Modelle-Methode
(§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 GroMiKV)
1.000 bis 20.000
1.2.3.2Ausnahmen von § 20 KWG und von den §§ 2, 9 und 28 GroMiKV
(§ 29 Abs. 1 und 2 GroMiKV)
500 bis 10.000".


 
c)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2.1 wird aufgehoben.

bb)
Nach der Nummer 2.10 wird folgende neue Nummer 2.11 angefügt:

„2.11Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der
im Deckungsregister eingetragenen Werte
(§ 32 Abs. 1 PfandBG)
Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmas-
sen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen De-
ckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen
der Pfandbriefbank maßgeblich ist
1.500 bis 15.000".


 
d)
Die Nummern 3 bis 3.11 werden durch folgende neue Nummern 3 bis 3.2.3 ersetzt:

„3.Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau-
sparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
 
3.1Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau-
sparkassen
 
3.1.1Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.2Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.3Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bau-
sparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 auf-
geführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betref-
fen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
 
3.1.3.1im Regelfall 3.000
je Genehmigung
3.1.3.2in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen
genehmigt werden
4.000
für alle genehmigten
gleichartigen
Änderungen
3.1.4Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge-
meinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen
zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
6.000
3.1.5Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.6Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträ-
gen
(§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
2.500
3.1.7Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Ab-
wicklung
(§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen)
2.500
3.2Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verord-
nung
 
3.2.1Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der Bausparkassen-
Verordnung
(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung)
500 bis 3.000
Die Höchstgebühr fällt in
der Regel an, wenn die
Ausnahmegenehmigung
auf der Grundlage eines
bauspartechnischen
Simulationsmodells
erteilt wird.
3.2.2Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven
Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses
(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung)
2.500
3.2.3Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartech-
nischen Absicherung
(§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung)
2.500".


 
e)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4.1.1 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 4.2.2 wird aufgehoben.

f)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:

„5.3Befreiung von der jährlichen Prüfung
(§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG)
 
5.3.1der Meldepflichten und Verhaltensregeln 250
5.3.2des Depotgeschäfts wie Nummer 1.1.12.3".


 
g)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6.1 wird nach der Angabe „§ 106b Abs. 4 Nr. 1" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3" und vor der Angabe „§ 159 Abs. 1 Satz 1" die Angabe „§ 121g Abs. 1 Satz 2 VAG;" eingefügt.

bb)
Nach der Nummer 6.1.1.4 wird folgende neue Nummer 6.1.1.5 eingefügt:

„6.1.1.5zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungs-Zweckgesellschaft 5.000”.


 
 
cc)
Die bisherige Nummer 6.1.1.5 wird die neue Nummer 6.1.1.6.

dd)
In Nummer 6.1.3 wird nach der Angabe „§ 106b Abs. 4 Nr. 1" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3" eingefügt.

ee)
In Nummer 6.3.1 werden nach den Wörtern „sofern die Satzung geändert wird," die Wörter „einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und" eingefügt und die Angabe „500 bis 2.500" durch die Angabe „500 bis 5.000" ersetzt.

ff)
In Nummer 6.3.2 werden nach dem Wort „Lebensversicherungsverträge" die Wörter „sowie Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen" eingefügt.

gg)
Die Nummer 6.3.5 wird durch folgende Nummern 6.3.5 bis 6.3.5.2 ersetzt:

„6.3.5Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts  
6.3.5.1Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungs-
geschäfts nach § 119 Abs. 1 VAG
3.500
6.3.5.2Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 in Verbin-
dung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung der Erlaub-
nis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts
3.500".


 
 
hh)
Die Nummern 6.3.7 bis 6.3.10 werden durch folgende neue Nummern 6.3.7 bis 6.3.10.2 ersetzt:

„6.3.7Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans
(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG)
 
6.3.7.1bei Einführung eines neuen Pensionsplans 500 bis 5.000
6.3.7.2bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans 500 bis 5.000
6.3.8Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und
§ 292 AktG bezeichneten Art
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
1.000 bis 2.500
6.3.9Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskas-
sen, sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet,
(§ 118b Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 118b Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 11c
VAG)
 
6.3.9.1bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen 500 bis 5.000
6.3.9.2bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen 500 bis 5.000
6.3.10Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingun-
gen von Pensionskassen
(§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG)
 
6.3.10.1bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen 500 bis 5.000
6.3.10.2bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen 500 bis 5.000".


 
 
ii)
Nach der neuen Nummer 6.3.10.2 werden folgende neue Nummern 6.3.11 bis 6.3.12 angefügt:

„6.3.11Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensions-
kassen
(§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 und § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG)
 
6.3.11.1bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans 500 bis 5.000
6.3.11.2bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans 500 bis 5.000
6.3.12Feststellung der Unbedenklichkeit/Fristverlängerung bei der
Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des
§ 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG
(§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG)
1.000 bis 2.500".


 
 
jj)
In Nummer 6.4 werden nach der Angabe „sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG" die Angaben „; § 121f VAG; § 121i Abs. 4 VAG" eingefügt.

kk)
In Nummer 6.4.2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummern 6.4.3 und 6.4.4 werden angefügt:

„6.4.3für jede der in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückver-
sicherungsgeschäfts
2.500
6.4.4für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des
Rückversicherungsgeschäfts nach § 120 Abs. 3 VAG
500 bis 2.000".


 
 
ll)
In Nummer 6.6.5 werden die Wörter „an einem anderen Ort" durch die Wörter „an einem Ort außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

mm)
Nummer 6.7 wird durch folgende neue Nummern 6.7 bis 6.7.2 ersetzt:

„6.7Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte  
6.7.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs
und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwick-
lung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in
Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1
Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG)
10.000
6.7.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von
Nummer 6.7.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeord-
net wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in
Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1
Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG)
4.000".


 
 
nn)
In Nummer 6.9 wird nach der Angabe „sowie in den Fällen des § 118f" die Angabe „und des § 121i Abs. 2 Satz 3, jeweils" eingefügt.

oo)
Die Nummern 6.12 bis 6.12.2 werden durch folgende neue Nummer 6.12 ersetzt:

„6.12Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG)
500”.




 

Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. FinDAGKostVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... vom 7. Februar 2006 (BGBl. I S. 311), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Bestimmungen" die Angabe „der §§ 3 und ...