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Artikel 7 - Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)

Artikel 7 Änderung des Investmentgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Januar 2007 InvG § 13, § 32, § 99, § 134, § 136

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst: „§ 134 (weggefallen)".

2.
In § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§§ 130 bis 134" durch die Angabe „§§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3" ersetzt.

3.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, sofern sie ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt und das Sondervermögen nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) verwaltet wird. Die Kapitalanlagegesellschaft gilt jedoch dann als Tochterunternehmen, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes seinerseits Anteile an dem von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen hält und die Kapitalanlagegesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von einem anderen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden. Für die Mitteilungspflichten nach § 25 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt Satz 3 entsprechend."

b)
Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

„(3) Für Verwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Anleger regelmäßig keine Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilen kann.

(4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 bedürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist hinsichtlich des von ihm verwalteten Investmentvermögens kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, sofern es bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen genügt, die denen für Kapitalanlagegesellschaften nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 gleichwertig sind. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
Umstände, unter denen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 eine Unabhängigkeit der Kapitalanlagegesellschaft vom Mutterunternehmen gegeben ist und

2.
die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates zur Unabhängigkeit von Kapitalanlagegesellschaften vom Mutterunternehmen."

4.
In § 99 Abs. 3 wird nach der Angabe „§§ 9, 10, 16," die Angabe „32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5 Nr. 1, §§" eingefügt.

5.
§ 134 wird aufgehoben.

6.
In § 136 Abs. 5 wird die Angabe „§§ 130 bis 134" durch die Angabe „§§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 TUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 TUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen
 
Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV)
V. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 408; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Eingangsformel TranspRLDV
...  - auf Grund des § 32 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Investmentgesetzes, der durch Artikel 7 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingefügt worden ist: ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert: 1. Die ...