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Änderung § 5e AnzV vom 08.12.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5e AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung
§ 5e AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5e Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach Anlage 1 zu verwenden. 2 In dem Formular sind die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben.

(2) 1 Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach Anlage 2 zu verwenden. 2 In dem Formular sind die Gründe für das Ausscheiden anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)