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Änderung § 131a SGB III vom 29.05.2020
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§ 131a SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | § 131a SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung | |
(1) (aufgehoben) | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnen: | (Text neue Fassung) (2) 1 Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen: |
1. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen, 2. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder | |
3. Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz gerichtet ist, begleitend unterstützen. | 3. Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend unterstützen. |
2 Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. 3 § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung. | |
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt: 1. nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro und 2. nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro. | |
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