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§ 93 - Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)

G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4103-1 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
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§ 93



(1) Auf die Rechte und Pflichten des nicht von einem Seeschiff aus tätigen Bergers, der einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe leistet, sowie auf die Rechte und Pflichten der sonstigen an den Bergungsmaßnahmen beteiligten Personen finden die §§ 574 bis 584, 585 Absatz 2 und 3, §§ 586 und 587, 606 Nummer 3 in Verbindung mit § 607 Absatz 7 und § 618 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche entsprechende Anwendung.

(2) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat nach § 102 Nummer 3 für seine Forderung die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem geborgenen Schiff.





 

Frühere Fassungen von § 93 BinSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2013Artikel 5 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
vom 20.04.2013 BGBl. I S. 831
aktuell vorher 19.07.2006Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 12.07.2006 BGBl. I S. 1461
aktuellvor 19.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 93 BinSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 BinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070
Artikel 5 ÖlSGuaÄndG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
... Deutschen Mark" durch die Wörter „des Euro" ersetzt. 2. In § 93 wird die Angabe „§ 902 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2" durch die Angabe „§ 902 ...

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 5 SeeHaRefG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
... sind." 7. Die §§ 79 bis 91 werden aufgehoben. 8. § 93 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter ...