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Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2012 aufgehoben
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§ 22 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 22 Sonstige Anwendung der Bundeshaushaltsordnung



(1) Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung gelten deren §§ 2 bis 86 mit Ausnahme der §§ 4, 5, 10, 18, 23, 26 bis 31, 39, 42, 43 Abs. 1, 44 und 74 entsprechend. Bei den entsprechend anwendbaren Bestimmungen tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Finanzen der Beirat.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof weitere Ausnahmen von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung zulassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 22 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 165 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
§ 15 ErdölBevG Aufgaben des Beirats
... des Beirates nach § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und § 22 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Bundes. (5) Der Vorsitzende des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 165 9. ZustAnpV Erdölbevorratungsgesetz
... Abs. 4 und 5 Satz 1, § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 erster und zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 und 6, § 32 Abs. 4 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern
V. v. 22.02.1972 BGBl. I S. 254; aufgehoben durch Artikel 66 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 6 EÖlBBELV
... Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes auch im Land ...