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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (UnwAMV k.a.Abk.)

V. v. 21.02.1990 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 860-5-5 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Unwirtschaftliche Arzneimittel mit nicht nachgewiesenem therapeutischen Nutzen



Von der Versorgung nach § 31 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Arzneimittel als unwirtschaftlich ausgeschlossen, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. Dies sind Arzneimittel, die einen oder mehrere der in der Anlage 2 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile enthalten. Der Ausschluß gilt jeweils nur für die in der Anlage 2 bezeichnete Therapierichtung.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UnwAMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnwAMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
§ 4 UnwAMV Ausnahmen
... §§ 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die seit dem 1. Februar 1987 von der ...
Anlage 2 UnwAMV (zu § 1 Abs. 2 und § 3)