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Änderung § 58 AufenthG vom 01.08.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 BleiRÄndG am 1. August 2015 und Änderungshistorie des AufenthGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 58 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 58 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Abschiebung | |
(1) 1 Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. 2 Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden. (1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. (1b) 1 Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. 2 § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt. (2) 1 Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer 1. unerlaubt eingereist ist, 2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder 3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird. 2 Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. (3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer 1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, 2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, | |
(Text alte Fassung) 3. nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist, | (Text neue Fassung) 3. auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist, |
4. mittellos ist, 5. keinen Pass oder Passersatz besitzt, 6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder 7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. |
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