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Änderung § 176 AktG vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 176 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 176 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637

(Textabschnitt unverändert)

§ 176 Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 und § 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. 2 Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. 3 Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. 4 Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. 2 Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. 3 Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. 4 Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.

(2) 1 Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. 3 Der Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.