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§ 74 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 74 Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht



(1) Der Bericht muß Angaben zu den folgenden Teilgebieten des geprüften Geschäftes und zu den insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen sowie zu der innerbetrieblichen Organisation des geprüften Unternehmens enthalten:

1.
Umfang des geprüften Geschäftes im Berichtszeitraum: Anzahl der Kundendepots, Nennbetrag oder Stückzahl der Kundenwertpapiere (§ 75 Abs. 2), Umfang des Wertpapierhandelsgeschäftes sowie der Geschäfte in wertpapierbezogenen Derivaten mit Lieferansprüchen;

2.
Organisation des Depotgeschäftes;

3.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularwesen;

4.
Behandlung von Beschwerden, die das geprüfte Geschäft betreffen, und personelle und organisatorische Konsequenzen;

5.
Prüfungen der Innenrevision;

6.
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere;

7.
Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen im Sinne der §§ 10 bis 13 und 15 des Depotgesetzes;

8.
Übertragung des Eigentums nach den §§ 18, 24 und 26 des Depotgesetzes unter Berücksichtigung der fristgemäßen Erfüllung der Deckungsgeschäfte, insbesondere im Hinblick auf die usancegemäße Auflösung der Aufgabe- oder Folgescheine von Maklern, und unter besonderer Darstellung und Beurteilung, soweit von der Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 3 des Depotgesetzes Gebrauch gemacht wird;

9.
Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeichnisses nach den §§ 19 bis 21 des Depotgesetzes;

10.
Depotbuchführung: die Buchungsverfahren sind besonders darzustellen und zu beurteilen, wenn sie von den Anforderungen des Bundesaufsichtsamtes an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes abweichen;

11.
Verbuchung von Wertpapier-Tafelgeschäften;

12.
Verbuchung von Lieferansprüchen aus wertpapierbezogenen Derivaten;

13.
Abstimmung von Depots und von Derivatekonten mit Lieferansprüchen.

(2) Der Bericht muß Angaben darüber enthalten, ob und wie das Kreditinstitut seine Verpflichtungen nach den §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes erfüllt hat. Dabei ist auch auf folgende Punkte einzugehen:

1.
Unverzügliche und vollständige Weiterleitung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 und § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes;

2.
Führung der Kontrollnachweise zu § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 2 des Aktiengesetzes mit Angabe der Zeiträume, die zwischen der Hauptversammlung und den Zeitpunkten liegen, von denen ab die Nachweise nicht mehr ergänzt werden; sind Mitteilungen ausnahmsweise nicht weitergeleitet worden, ist anzugeben, welche Gründe hierfür maßgebend waren;

3.
schriftliche Unterlagen des Kreditinstituts über die Gründe, die zu seinen Stimmrechtsausübungsvorschlägen nach § 135 Abs. 2 des Aktiengesetzes geführt haben;

4.
organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Stimmrechtsausübung im Hinblick auf Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen;

5.
Überwachung durch ein Mitglied der Geschäftsleitung, ob die Stimmrechtsausübung und deren Dokumentation ordnungsgemäß sind;

6.
Ausübung des Stimmrechtes unter Beachtung des Verbots nach § 135 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes.

(3) Der Bericht über die Prüfung von Zweigstellen nach § 72 Abs. 3 Satz 5 muß Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

1.
Art und Umfang der geprüften Geschäfte;

2.
Organisation (Zuständigkeitsregelung, Arbeitsanweisungen, organisatorische Trennungen, internes Kontrollsystem);

3.
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung;

4.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularwesen;

5.
Kontoeröffnungsmodalitäten;

6.
Wahrung des Wertpapiereigentums oder eigentumsähnlicher Rechtspositionen der Kunden unter Abgrenzung von Rechten der Zweigstelle, insbesondere für den Fall der Insolvenz des Instituts; Verfügungen für eigene Rechnung über Kundenrechte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Rechtsinhabers;

7.
bei Drittverwahrung im Ausland Sicherstellung, daß

a)
nur Pfand-, Zurückbehaltungs- oder ähnliche Rechte durch den Dritten geltend gemacht werden dürfen, die sich aus der Anschaffung, Verwaltung und Verwahrung der jeweiligen Wertpapiere ergeben,

b)
eine Verbuchung nur auf Fremddepot erfolgt,

c)
die Wertpapiere nur mit Zustimmung des hinterlegenden Instituts einem Dritten anvertraut oder in ein anderes Lagerland verbracht werden dürfen;

8.
Prüfung der Geschäfte durch die Innenrevision.

(4) Ist ein Unternehmen als Depotbank im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 KAGG oder von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes tätig, so ist im Bericht über diese Tätigkeit in einem besonderen Abschnitt zu berichten. Er muß Angaben darüber enthalten, ob und wie die Depotbankaufgaben erfüllt wurden. Im Bericht über die Prüfung einer Depotbank im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGG ist auf die folgenden Punkte einzugehen:

1.
Feststellungen zur Einhaltung des § 12a Abs. 1 KAGG über die Verwahrung von Wertpapieren und Einlagenzertifikaten bei der Verwaltung von anderen Vermögensgegenständen eines Sondervermögens, über die Bezeichnung des Sperrdepots im Verwahrungsbuch sowie auf den die Wertpapiere und Einlagenzertifikate umschließenden Hüllen;

2.
Darstellung und Beurteilung der organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung der Kontrolltätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen;

3.
Feststellungen zur Einhaltung des § 12a Abs. 3 und 3a KAGG über das Halten von Einlagen ausschließlich unter dem Schutz einer Einlagensicherungseinrichtung;

4.
Darstellung und Beurteilung der organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung der Kontrolltätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung des § 9 Abs. 3 bis 5 KAGG;

5.
Darstellung und Beurteilung der organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung der Kontrolltätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung des § 12a Abs. 5 KAGG (Geschäftsabschlüsse zum Tageskurs);

6.
Feststellungen zur Gewährung von Wertpapier-Darlehen nach § 9b Abs. 1 Satz 6 KAGG;

7.
Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit der

a)
Anteilspreisberechnung (§ 12b Nr. 1 KAGG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 3 KAGG),

b)
Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen nach § 12b Nr. 1 KAGG,

c)
Gegenleistung nach § 12b Nr. 2 KAGG,

d)
Ertragsverwendung nach § 12b Nr. 3 KAGG;

8.
Feststellungen zur Entnahme der Verwaltungsvergütung und des Aufwendungsersatzes für die Kapitalanlagegesellschaft sowie der Vergütung für die Verwahrung der Sondervermögen und einer etwaigen Vergütung für die Depotbanktätigkeit (§ 12c Abs. 1 KAGG);

9.
Feststellungen zur Geltendmachung von Ansprüchen der Anteilsinhaber durch die

a)
Depotbank (gegen die Kapitalanlagegesellschaft) nach § 12c Abs. 2 KAGG,

b)
Kapitalanlagegesellschaft (gegen die Depotbank) nach § 12c Abs. 3 KAGG;

10.
Feststellungen zur Bestätigung der letzten angeforderten Vermögensaufstellungen nach § 24a Abs. 3 Satz 4 KAGG, soweit sie das Wertpapiervermögen und Geschäfte in wertpapierbezogenen Derivaten betreffen;

11.
Darstellung und Beurteilung der organisatorischen Voraussetzungen

a)
zur Kontrolle des Beteiligungsvertrags (§ 25c Abs. 1 Satz 2 KAGG),

b)
zur laufenden Überwachung des Bestandes an stillen Beteiligungen (§ 25g Abs. 1 KAGG),

c)
hinsichtlich der Zustimmungspflichten nach § 25g Abs. 2 KAGG,

d)
hinsichtlich der sonstigen Verpflichtungen nach § 25g Abs. 3 KAGG;

12.
Darstellung und Beurteilung der organisatorischen Voraussetzungen

a)
zur Ausübung der Kontrolltätigkeit beim Erwerb von Grundstücken,

b)
hinsichtlich der laufenden Überwachung des Bestandes der Grundstücke und der Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften (§§ 31, 31a KAGG);

13.
Feststellungen zur Belastung von Grundstücken (§ 37 Abs. 3, § 37f Abs. 2 KAGG);

14.
Feststellungen zur Kreditaufnahme von Investmentaktiengesellschaften (§ 57 Abs. 3 KAGG).

Ist ein Kreditinstitut als Depotbank im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes tätig, so ist entsprechend zu prüfen, ob es die Anteilinhaber in einer den Vorschriften der §§ 12 bis 12c und 31 KAGG vergleichbaren Weise sichert.





 

Frühere Fassungen von § 74 PrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2009Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2479

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 74 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 8 ARUG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
...  74 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), die ...