[go: up one dir, main page]

Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 AMPreisV vom 01.04.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 32 GKV-WSG am 1. April 2007 und Änderungshistorie der AMPreisV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 AMPreisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 6 AMPreisV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Notdienst


(Text alte Fassung)

Bei der Inanspruchnahme während der allgemeinen Ladenschlußzeiten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

(Text neue Fassung)

Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.