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Änderung § 33 EStG vom 30.06.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33 EStG, alle Änderungen durch Artikel 2 AmtshilfeRLUmsG am 30. Juni 2013 und Änderungshistorie des EStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 33 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung | § 33 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Außergewöhnliche Belastungen | |
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. 2 Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. 3 Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. 2 Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. 3 Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. 4 Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. |
(3) 1 Die zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 EUR | über 15.340 EUR bis 51.130 EUR | über 51.130 EUR 1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | | | a) nach § 32a Abs. 1, | 5 | 6 | 7 b) nach § 32a Abs. 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) | 4 | 5 | 6 zu berechnen ist; | | | 2. bei Steuerpflichtigen mit | | | a) einem Kind oder zwei Kindern | 2 | 3 | 4 b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. 2 Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 zu bestimmen. |
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