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§ 22 - SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)
Artikel 2 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675, 3686; zuletzt geändert durch Artikel 6g G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 801-15 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 29.12.2004; FNA: 801-15 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 22 Voraussetzung
§ 22 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Die Regelungen der §§ 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
- 1.
- die Parteien dies vereinbaren oder
- 2.
- bis zum Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 16 gefasst hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs. 3.
Zitierungen von § 22 SEBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SEBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SEBG Begriffsbestimmungen
... der Arbeitnehmer der SE, das durch eine Vereinbarung nach § 21 oder kraft Gesetzes nach den §§ 22 bis 33 eingesetzt wird, um die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der SE, ...
§ 16 SEBG Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
... nach § 21. Ist ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die Regelungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die ...
§ 18 SEBG Wiederaufnahme der Verhandlungen
... Absatz 1 beschließt, in diesen Verhandlungen jedoch keine Einigung erzielt wird, finden die §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die ... geführt werden. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die ...
§ 21 SEBG Inhalt der Vereinbarung
... Verfahren regeln. (5) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die ...
§ 23 SEBG Errichtung des SE-Betriebsrats
... betroffenen Betriebe die SE, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe treten. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer das Ende des in § ...
§ 34 SEBG Besondere Voraussetzungen
... Liegen die Voraussetzungen des § 22 vor, finden die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den ...
Zitat in folgenden Normen
Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 44 BörsG Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften (vom 15.12.2023)
... durchzuführen. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 des SE-Beteiligungsgesetzes über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes
... durchzuführen. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 des SE-Beteiligungsgesetzes über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die ...
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