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Änderung § 116 GWB vom 01.01.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 116 GWB, alle Änderungen durch Artikel 3 AMNOG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des GWB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 116 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 116 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262

(Textabschnitt unverändert)

§ 116 Zulässigkeit, Zuständigkeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2 Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.

(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

vorherige Änderung

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht; für Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die Landessozialgerichte zuständig. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.

(4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



(3) 1 Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. 2 Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.

(4) 1 Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


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