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Änderung § 116 GWB vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 116 GWB, alle Änderungen durch Artikel 3 AMNOG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 116 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 116 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262 |
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(Textabschnitt unverändert) § 116 Zulässigkeit, Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. | (Text neue Fassung) (1) 1 Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2 Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. |
(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt. | |
(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht; für Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die Landessozialgerichte zuständig. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet. (4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (3) 1 Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. 2 Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet. (4) 1 Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
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