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§ 3 - Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG1971§5Abs3DV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1995 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 600-1-1-3 Finanzverwaltung
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§ 3 Erstattung durch die Länder



1Die nach § 2 festgestellten Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats an die Bundeskasse Trier zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen. 2Der Abschlag nach § 5 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes für den Monat Dezember ist jeweils bis zum 15. Dezember auf demselben Zahlungsweg zu leisten.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FVG1971§5Abs3DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FVG1971§5Abs3DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 1 4. StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
... die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen." 2. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Bonn" durch das Wort „Trier" ...