Tools:
Update via:
Änderung § 158 SGB V vom 01.04.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 GWBDigiG am 1. April 2020 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 158 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 158 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 19.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 158 Verfahren bei Errichtung | (Text neue Fassung)§ 158 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen |
(1) 1 Die Errichtung der Innungskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. 2 Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 157 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 1.000 Mitglieder haben wird. (2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Innungsversammlung und der Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten. (3) 1 Für das Verfahren gilt § 148 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend. 2 An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Handwerksinnung. | (1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle nach Kapitel Sieben des Ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die §§ 48, 49, 50f Absatz 2, die §§ 54 bis 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, die §§ 81a bis 81g, 82 und die §§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende Anwendung. (2) 1 Finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle Anwendung, darf die Genehmigung nach § 155 Absatz 5 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. 2 Hat der Vorstand einer an der Vereinigung beteiligten Krankenkasse eine Anzeige nach § 160 Absatz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. 3 Vor einer Untersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches das Benehmen herzustellen. 4 Neben die obersten Landesbehörden nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches. 5 § 41 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt nicht. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al0-88250.htm