Tools:
Update via:
Änderung § 208 SGB V vom 01.01.2005
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 208 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 5 RVAGAnpG am 1. Januar 2005 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 208 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung | § 208 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2005 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken | |
(1) Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches. Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 3, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches. Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches. 2 Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches. 3 Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al6760-0.htm