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Artikel 6 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.07.2020, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 SGB VI § 1, § 6, § 28, § 31, § 51, § 58, § 78a, § 109, § 119, § 120, § 148, § 151a, § 187a, § 196, § 196a, § 229, § 238, § 242, § 244, § 254d, § 281a, § 302, § 313, § 317a, mWv. 1. Juli 2013 § 128, mWv. 1. Dezember 2021 § 118, mWv. 1. Januar 2021 § 194, mWv. 1. Januar 2023 § 6, mWv. 1. Juli 2024 § 307d

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 196a wie folgt gefasst:

§ 196a (weggefallen)".

1a.
§ 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,

2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und

3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen)."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind."

3.
In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 53" durch die Angabe „§ 73" ersetzt.

4.
In § 31 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 44" durch die Angabe „§ 64" ersetzt.

5.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet."

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „angerechnet" die Wörter „; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind" eingefügt.

6.
§ 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 3 und 3a werden jeweils nach dem Wort „Arbeit" die Wörter „oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches" eingefügt.

bb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Bildungsmaßnahme" die Wörter „im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung" eingefügt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

7.
In § 78a Absatz 1a Nummer 2 wird die Angabe „§ 57 Satz 2" durch die Wörter „§ 56 Absatz 3 oder § 57 Satz 2" ersetzt.

8.
Dem § 109 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente."

9.
Nach § 118 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist."

10.
§ 119 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die Ausstellung von Ausweisen, mit denen eine Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, sofern dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt."

11.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" werden gestrichen.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „die Höhe und Fälligkeit" durch die Wörter „das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit" ersetzt.

12.
In § 128 Absatz 3 wird in der Tabelle nach der Zeile mit den Angaben zu Italien folgende Zeile eingefügt:

„KroatienDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,".


13.
In § 148 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit der gesetzlichen Krankenversicherung" die Wörter „, der landwirtschaftlichen Alterskasse, der Künstlersozialkasse" und nach den Wörtern „der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder" die Wörter „den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung," eingefügt.

14.
§ 151a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird nach dem Wort „werden" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter „nicht mehr dem Stand der Technik entspricht oder dieses" gestrichen.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zur Herstellung des Einvernehmens prüft das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik das Sicherheitskonzept."

c)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „und sicherheitserhebliche Änderungen" werden gestrichen.

bb)
Nach dem Wort „Verfahrens" werden die Wörter „und die Anwendung des aktualisierten Sicherheitskonzeptes nach Satz 2" eingefügt.

cc)
Die Wörter „jeweiligen Aufsichtsbehörde" werden durch die Wörter „Aufsichtsbehörden der Stellen, die Daten nach Absatz 1 zum automatisierten Abruf bereitstellen" ersetzt.

d)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Zustimmung ist unter Vorlage des Sicherheitskonzeptes und Beifügung der Erklärung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik über die Herstellung des Einvernehmens zu beantragen."

e)
Im neuen Satz 7 werden nach dem Wort „Aktualisierung" die Wörter „des Sicherheitskonzeptes nach Satz 2" eingefügt.

15.
In § 187a Absatz 3 Satz 2 werden das Semikolon und der zweite Halbsatz durch einen Schlusspunkt ersetzt.

15a.
In § 194 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „Satz 1 und 2" ersetzt und werden nach dem Wort „Sozialleistungen" die Wörter „, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen" eingefügt.

16.
§ 196 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Sterbefallmitteilung" durch das Wort „Mitteilung" ersetzt.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Sterbefallmitteilungen für deutsche Staatsangehörige aus dem Ausland. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung in elektronischer Form unmittelbar durch die deutschen Auslandsvertretungen an die Datenstelle der Rentenversicherung."

b)
Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die zuständige deutsche Auslandsvertretung, sofern diese Informationen bekannt sind."

17.
§ 196a wird aufgehoben.

17a.
Dem § 229 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden

1.
Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,

2.
keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt."

18.
§ 238 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummerbezeichnung „2." wird gestrichen.

19.
§ 242 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummerbezeichnung „2." wird gestrichen.

20.
In § 244 Absatz 4 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute" eingefügt.

21.
In § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „, solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält," gestrichen.

22.
In § 281a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „vorläufigen" gestrichen.

22a.
In § 302 Absatz 7 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" ersetzt.

23.
§ 307d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In dem Wortlaut werden die Wörter „und persönlichen Entgeltpunkten (Ost)" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oder persönliche Entgeltpunkte (Ost)" gestrichen.

24.
§ 313 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird nach dem Wort „Absatz" die Angabe „1b und" eingefügt.

b)
In Absatz 8 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" ersetzt.

25.
Dem § 317a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem 19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Entgeltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte Person nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese Rente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leisten. Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 6 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 7. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 7. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.03.2022)
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 13 am 1. Juli 2020 in Kraft. (2) Artikel 6 Nummer 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. (3) Artikel 13 Nummer 3, Nummer 4 und ... vom 1. Januar 2020 in Kraft. (5) Artikel 2, Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 14, Artikel 6 Nummer 9 , Artikel 7 Nummer 14 und Artikel 20 Nummer 4 und Nummer 5 treten am 1. Dezember 2021 in Kraft. ... Nummer 11 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 13, Nummer 15 und Nummer 27, Artikel 5 Nummer 7, Artikel 6 Nummer 15a , Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d bis f, i und j, Nummer 3, Nummer 9 bis 13, Nummer 24, Nummer 26 ... 7 bis Nummer 11, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 15 Buchstabe b und c, Nummer 16 sowie Artikel 4a, Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b , Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe g und Buchstabe h, Nummer 18 bis Nummer 19a und Nummer 22, Artikel ... Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 6a und Nummer 6b treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (11) Artikel 6 Nummer 23 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. (12) Artikel 1 Nummer 18, Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 312 11. ZustAnpV Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970
Artikel 2e BFSGEG Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... I S. 1248) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 7 werden die Wörter „ Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und" gestrichen. 2. In Absatz 8 werden nach der Angabe „Artikel 4a," ... 2. In Absatz 8 werden nach der Angabe „Artikel 4a," die Wörter „ Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b ," ...