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Artikel 1 - Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (BeWeAusbFG k.a.Abk.)

G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Geltung ab 29.05.2020, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2020 SGB III § 3, § 22, § 56, § 57, § 61, § 74, § 75, § 75a (neu), § 76, § 77, § 79, § 81, § 82, § 106, § 106a (neu), § 109, § 110, § 111, § 111a, § 130, § 131a, § 180, § 323, § 324, § 325, § 327, § 333, § 419, § 450 (neu), mWv. 1. August 2020 § 54a, mWv. 1. Oktober 2020 § 82, § 179, § 180, § 181, mWv. 1. April 2020 § 421c

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 74 und 75 werden wie folgt gefasst:

§ 74 Assistierte Ausbildung

§ 75 Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung".

b)
Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 75a Vorphase der Assistierten Ausbildung".

c)
Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

§ 77 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

§ 79 (weggefallen)".

e)
Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 106a Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung".

f)
Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:

§ 130 (weggefallen)".

g)
Die Angabe zu § 419 wird wie folgt gefasst:

§ 419 (weggefallen)".

h)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 450 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung".

2.
In § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden nach dem Wort „Erwerb" die Wörter „eines Berufsabschlusses," eingefügt.

3.
In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „den §§ 54a und 130" durch die Angabe „§ 54a" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2020

4.
§ 54a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Vergütung bis zu einer Höhe von 247 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag der oder des Auszubildenden" durch die Wörter „in Höhe der von ihnen mit der oder dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Zuschuss zur Vergütung ist auf 247 Euro monatlich begrenzt."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung können durch Übernahme der Fahrkosten gefördert werden. Für die Übernahme und die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
In § 56 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ausbildungsvorbereitenden Phase nach § 130" durch die Wörter „Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

6.
In § 57 Absatz 1 werden nach der Angabe „Teil 2" die Wörter „, auch in Verbindung mit Teil 5," eingefügt.

7.
§ 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort „Internat" werden die Wörter „oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird die Zahl „18" durch die Zahl „27" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht."

8.
Die §§ 74 und 75 werden wie folgt gefasst:

§ 74 Assistierte Ausbildung

(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung fördern. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt (Vorphase).

(2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind

1.
die Aufnahme einer Berufsausbildung und

2.
die Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung.

Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch erreicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und abschließen kann.

(3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung

1.
eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen, oder

2.
wegen in ihrer Person liegender Gründe

a)
nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht aufnehmen oder

b)
nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.

Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher Unterstützung bedürfen. Die Förderungsberechtigung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung.

(4) Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. Ihm steht beim Träger der Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit der Förderung insbesondere eine feste Ausbildungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbegleiter zur Verfügung.

(5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.

(6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts.

(7) Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung mit den Ländern zusammenarbeiten. Durch die Zusammenarbeit sollen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten einer Koordination der Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksamkeit der Maßnahme im Ausbildungsmarkt erreicht werden. Die Bundesagentur kann ergänzende Leistungen der Länder berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Leistungen der Länder zur Förderung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger Berufsausbildungen.

§ 75 Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung

(1) In der begleitenden Phase sind auch junge Menschen förderungsberechtigt, die zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.

(2) Die begleitende Phase umfasst

1.
sozialpädagogische Begleitung,

2.
Maßnahmen zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung,

3.
Angebote zum Abbau von Bildungs- und Sprachdefiziten und

4.
Angebote zur Vermittlung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten.

(3) Die Agentur für Arbeit legt die erforderlichen Unterstützungselemente nach Beratung des förderungsberechtigten jungen Menschen in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme im Einzelfall fest. Sie überprüft die Erforderlichkeit regelmäßig in Abstimmung mit dem Träger.

(4) Die individuelle Unterstützung des jungen Menschen ist durch den Träger der Maßnahme mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen.

(5) In den Fällen des § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 3 kann der junge Mensch in der begleitenden Phase gefördert werden, ohne dass ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis besteht oder eine Einstiegsqualifizierung durchgeführt wird.

(6) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes bei der und Verantwortung desselben für die Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung bleiben unberührt.

(7) Betriebe, die einen mit Assistierter Ausbildung geförderten jungen Menschen ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung

1.
administrativ und organisatorisch sowie

2.
zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung

unterstützt werden."

9.
Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:

§ 75a Vorphase der Assistierten Ausbildung

(1) In der Vorphase sind junge Menschen förderungsberechtigt, wenn sie zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben. Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Für eine Unterstützung in dieser Phase müssen Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder eine Duldung besitzen, zudem

1.
sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und

2.
schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen.

Gestattete oder geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 3 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten.

(2) In der Vorphase wird der junge Mensch bei der Suche nach und Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt. Abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf sind in angemessenem Umfang betriebliche Praktika vorzusehen.

(3) Die Vorphase darf eine Dauer von bis zu sechs Monaten umfassen. Konnte der junge Mensch in dieser Zeit nicht in eine betriebliche Berufsausbildung vermittelt werden, kann die ausbildungsvorbereitende Phase bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden.

(4) Die Vorphase darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen.

(5) Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen förderungsberechtigen jungen Menschen auszubilden, können bei der Vorbereitung zur Aufnahme der Berufsausbildung durch den jungen Menschen durch die Vorphase im Sinne von § 75 Absatz 7 unterstützt werden."

10.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung) fördern. Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss angemessen sein."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „fördern" wird durch das Wort „unterstützen" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe von 2.000 Euro. Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Unterrichtsmethode und die Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen eine erfolgreiche Berufsausbildung erwarten lassen."

d)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „die" die Wörter „Agentur für Arbeit die Auszubildende oder den Auszubildenden auch durch Fortsetzung der" eingefügt und werden die Wörter „fortgesetzt werden" durch das Wort „fördern" ersetzt.

e)
In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen" durch die Wörter „auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen" ersetzt.

f)
Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) Die Agentur für Arbeit erstattet dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildende oder den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

(8) Mit der Durchführung von Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts."

11.
§ 77 wird aufgehoben.

12.
§ 79 wird aufgehoben.

13.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „einzugliedern" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und werden nach dem Wort „abzuwenden" die Wörter „oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.
nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,

2.
für den angestrebten Beruf geeignet sind,

3.
voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und

4.
mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend."

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

14.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „160" durch die Angabe „120" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2020

 
b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „, bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, mindestens 80 Prozent" gestrichen.

c)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, verringert sich die Mindestbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte. Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um fünf Prozentpunkte erhöht werden.

(5) Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 verringert sich um jeweils 10 Prozentpunkte, wenn die beruflichen Kompetenzen von mindestens 20 Prozent, im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 10 Prozent, der Beschäftigten eines Betriebes den betrieblichen Anforderungen voraussichtlich nicht oder teilweise nicht mehr entsprechen. Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um 10 Prozentpunkte erhöht werden."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind zu berücksichtigen,

1.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von

a)
nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25,

b)
nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und

c)
nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und

2.
im Rahmen der Bestimmung der Betriebsgröße nach den Absätzen 1 bis 3 sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns."

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
Dem § 106 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen."

16.
Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

§ 106a Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung

Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese

1.
vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld beziehen und

2.
an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach § 82 teilnehmen, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit beträgt.

Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt."

17.
§ 109 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „2." gestrichen.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen."

18.
In § 110 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gleichen" jeweils durch das Wort „selben" ersetzt.

19.
In § 111 Absatz 9 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 bis 4" gestrichen.

20.
§ 111a wird wie folgt gefasst:

§ 111a Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach § 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld enden, durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat,

2.
der Träger der Maßnahme und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind und

3.
der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt.

Die Grundsätze für die berufliche Weiterbildung nach § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 und § 83 gelten entsprechend.

(2) Bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die erst nach dem Bezug des Transferkurzarbeitergeldes endet, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 81 gefördert werden, wenn

1.
die Maßnahme spätestens drei Monate oder bei länger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spätestens sechs Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld beginnt und

2.
der Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 144 ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld zuerkannt ist.

(3) In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten verringert sich der von dem Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes zu tragende Mindestanteil an den Lehrgangskosten abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf 25 Prozent. Wenn ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur für Arbeit abweichend von Satz 1, von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten festlegen."

21.
§ 130 wird aufgehoben.

22.
§ 131a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 2 erster Halbsatz" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2020

23.
§ 179 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 sind angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt worden sind und die von der Bundesagentur für das jeweilige Maßnahme- oder Bildungsziel zweijährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze nicht überschreiten oder die Überschreitung der durchschnittlichen Kostensätze auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist. Überschreiten die kalkulierten Maßnahmekosten aufgrund dieser Aufwendungen die durchschnittlichen Kostensätze um mehr als 25 Prozent, bedarf die Zulassung dieser Maßnahmen der Zustimmung der Bundesagentur."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Ende abweichendes Inkrafttreten


24.
§ 180 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel entspricht, oder die Maßnahme auf den Erwerb eines Studienabschlusses an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten gerichtet ist oder".

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2020

 
 
 
bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

ccc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1 und 2" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

25.
Dem § 181 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die fachkundige Stelle hat der Akkreditierungsstelle jährlich in einer von der Akkreditierungsstelle vorgegebenen Form jeweils bis 31. März die Zahl

1.
der im vorangegangenen Kalenderjahr neu erteilten Zulassungen von Trägern und Maßnahmen und

2.
der am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gültigen Zulassungen von Trägern und Maßnahmen

für die jeweiligen Fachbereiche nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung zu übermitteln. Die Akkreditierungsstelle hat die ihr übermittelten Zahlen der Zulassungen von Trägern und Maßnahmen nach der in Satz 1 genannten Untergliederung zu veröffentlichen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


26.
Nach § 323 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für den Antrag des Arbeitgebers auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erstattung ohne Stellungnahme des Betriebsrates beantragt werden kann."

27.
In § 324 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld" eingefügt.

28.
In § 325 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld" eingefügt.

29.
In § 327 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld" eingefügt.

30.
§ 333 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen auf

1.
Rückzahlung von erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld, von Kurzarbeitergeld und von ergänzenden Leistungen nach § 102, die vorläufig erbracht wurden, und

2.
Winterbeschäftigungs-Umlage

gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und Wintergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt."

31.
§ 419 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2020

31a.
Nach § 421c Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Handelt es sich bei der nach Satz 1 aufgenommenen Beschäftigung um eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, wird das Entgelt aus dieser Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet."

Ende abweichendes Inkrafttreten


32.
Folgender § 450 wird angefügt:

§ 450 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

(1) Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022, enden, gelten die §§ 74, 75, 77 und 79 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung. Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die im Fall einer Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 75 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.

(2) Für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, gelten § 130 und die §§ 77 und 79 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung. Förderungsberechtigt in der ausbildungsbegleitenden Phase sind auch junge Menschen, die im Fall einer Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 130 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BeWeAusbFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeWeAusbFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 BeWeAusbFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 19 BeWeAusbFG Inkrafttreten (vom 10.12.2020)
... Die Artikel 5, 7, 9, 11 und 13 treten mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 31a tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. August ... (3) Artikel 1 Nummer 31a tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. August 2020 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b bis e, Nummer 23, ... 2020 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. August 2020 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b bis e, Nummer 23, 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und ccc, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b und Nummer 25 sowie Artikel 18 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV)
V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5042
Eingangsformel KugverlV
... des § 109 Absatz 1a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044 ) eingefügt worden ist, des § 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - ...

Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (2. KugBeV)
V. v. 12.10.2020 BGBl. I S. 2165
Eingangsformel 2. KugBeV
... 109 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...