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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung (2. DerivateVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.2019 BGBl. I S. 1355 (Nr. 32); Geltung ab 06.09.2019
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. September 2019 DerivateV § 24, § 40

Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches bei der Berechnung nach § 23 Absatz 1 unberücksichtigt lassen:".

2.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 40 Übergangsbestimmungen".

b)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf die am 6. September 2019 bestehenden Investmentvermögen kann § 24 Absatz 2 in seiner bis zum 5. September 2019 geltenden Fassung noch bis zum 5. Juni 2020 angewendet werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. DerivateVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DerivateVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... § 25 Absatz 1 der Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2019 (BGBl. I S. 1355 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Kreditinstituten" ein Komma und das ...