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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (BtMRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung". - 2.
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
- 1.
- eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
- a)
- nicht zur Verfügung steht oder
- b)
- im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
- 2.
- eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BtMRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtMRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 161 SchriftVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 25a Absatz 4 Satz ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung (CanBV)
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 520
Eingangsformel CanBV
... 6 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, der durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für ...
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