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Artikel 17 - 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
Artikel 17 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 BVV § 4, § 7, § 8, § 12, § 14
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gebühren" die Wörter „, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften" eingefügt.
- 2.
- § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen; auf Wunsch des Arbeitgebers kann dies durch Datenübertragung erfolgen. Der Arbeitgeber soll durch den Prüfbescheid oder das Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den festgestellten Sachverhalten erhalten, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden." - 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 19 angefügt:
- „19.
- Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit bis zum 31. Dezember 2009, für die noch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entrichten sind."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 17 und 18 angefügt:
- „17.
- Veranlagungs-, Änderungs- und Nachtragsbescheide der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 18.
- die Daten der übermittelten Bescheinigungen nach § 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."
- 3a.
- § 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Übermittlung des Prüfberichtes an eine in Satz 1 genannte Stelle und an den Arbeitgeber gilt § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend." - 4.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 22 angefügt:
- „22.
- die Bußgeldbescheide, die nach § 111 Absatz 1 Nummer 2, 3 bis 3b und 8, nach § 111 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 98 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen wurden."
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Datenstelle" die Wörter „der Träger" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 17 6. SGB IV-ÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 6. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. SGB IV-ÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Artikel 8 FlexReG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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