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Artikel 1 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (17. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2015 BGBl. I S. 2331 (Nr. 53); Geltung ab 01.01.2016
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 FinDAGKostV Anlage

In der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, werden die Nummern 6.1 bis 6.13 durch folgende Nummern 6.1 bis 6.13.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„6.1Feststellung der Aufsichtspflicht und Freistellung von der Aufsicht  
6.1.1Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 VAG  
6.1.1.1Entscheidung nach § 4 Satz 1 VAG durch feststellenden Verwaltungsakt
(Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des VAG unterliegt)
6.820
6.1.1.2Ablehnung eines Antrages auf Erlass eines Feststellungsbescheides nach
§ 4 Satz 1 VAG
2.000
6.1.2Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG)
500

6.2Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 8 Absatz 1 VAG;
§ 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1 Satz 3
VAG;
§ 236 Absatz 4 VAG)
10.000

6.3Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen  
6.3.1Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung
geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in
der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen,
und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick
auf die Verwendung des Überschusses
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1.135
6.3.2Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für
Lebensversicherungsverträge, die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossen
worden sind, sowie Genehmigung von Änderungen des technischen Ge-
schäftsplans von Sterbekassen
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 336 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1.640
6.3.3Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte
(entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine
Untergliederung nach Risikoarten enthalten ist)
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
735
6.3.4Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer
Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen nach
Buchstaben enthält
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
585
6.3.5Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 AktG
bezeichneten Art
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1.135
6.3.6Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im
Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat
im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG;
sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird,
wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
645

6.4Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen  
6.4.1Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan-
des
(§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung
mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG;
§ 166 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, in Verbindung mit
§ 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2
VAG;
§ 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG)
7.750
6.4.2Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan-
des für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückver-
sicherungsgeschäfts nach § 10 Absatz 3 VAG
1.745
6.4.3Genehmigung einer Umwandlung
(§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 1 Satz 1 VAG)
7.365

6.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
(§§ 16 bis 22 VAG)
 
6.5.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung
(§ 18 Absatz 1 und 2 VAG)
15.000
6.5.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
verfügt werden darf
(§ 19 Absatz 1 VAG)
15.000
6.5.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit die
Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 2 Satz 3 VAG)
1.670

6.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Matching-An-
passung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle
 
6.6.1Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgeb-
liche risikofreie Zinskurve
(§§ 80 und 81 VAG)
8.980
6.6.2Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgeb-
liche risikofreie Zinskurve
(§ 82 VAG)
1.340
6.6.3Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens
(§ 90 VAG)
2.100 bis 10.320
6.6.4Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
(§ 91 Absatz 5 VAG)
1.340 bis 5.875
6.6.5Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
(§ 109 Absatz 2 VAG)
4.110 bis 14.430
6.6.6Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§§ 111 und 112 VAG)
49.920 bis 177.200
6.6.7Genehmigung der Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§ 111 Absatz 3,
§ 112 Absatz 1 bis 4 VAG)
17.025 bis 87.225
6.6.8Genehmigung der Änderung der internen Leitlinien
(§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG,
auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265
Absatz 5 VAG)
10.620 bis 46.030
6.6.9Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und
der vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel
(§ 111 Absatz 3 VAG,
auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265
Absatz 5 VAG)
3.155 bis 87.370

6.7Sicherungsvermögen
Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG)
545

6.8Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren
im Rahmen der laufenden Aufsicht
 
6.8.1Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
(§ 128 Absatz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 128
Absatz 4 VAG)
515
6.8.2Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
(§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1, § 156
Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 212 Absatz 1, § 336 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2
Satz 1 bis 4 VAG)
515
6.8.3Prüfung eines Treuhänders
(§ 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2
oder Absatz 3 Satz 1 VAG)
515

6.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensions-
kassen und Pensionsfonds
 
6.9.1Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen
bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung
eines bestehenden technischen Geschäftsplans
(§ 233 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 in
Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 233 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 336 VAG)
1.120
6.9.2Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, sofern
Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet,
bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung beste-
hender Versicherungsbedingungen
(§ 233 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 in
Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 233 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 336 VAG)
1.765
6.9.3Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von
Pensionskassen
bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung beste-
hender Versicherungsbedingungen
(§ 234 Absatz 1 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 VAG)
1.250
6.9.4Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans
bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder bei Änderung eines beste-
henden Pensionsplans
(§ 237 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und § 12 Absatz 1
Satz 1 VAG)
1.670
6.9.5Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarten
Bedeckungsplans
(§ 239 Absatz 3 Satz 2 VAG)
2.620

6.10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen  
6.10.1Ausschluss eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht
(§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG)
1.670
6.10.2Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode
(§ 252 Absatz 2 VAG)
2.505
6.10.3Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemisch-
ten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 257 Absatz 2 VAG)
2.100 bis 10.320
6.10.4Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern
(§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in Ver-
bindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kom-
mission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solva-
bilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1)
6.135 bis 16.410
6.10.5Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung  
6.10.5.1der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie
der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der
Gruppe
(§ 262 VAG);
die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der Sol-
vabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe anhand
desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 6.10.6.1
216.000 bis 500.000
6.10.5.2der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung
der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solva-
bilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 265 Absatz 5 VAG)
216.000 bis 500.000
6.10.5.3der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 VAG)
49.920 bis 210.505
6.10.6Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung  
6.10.6.1der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie
der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der
Gruppe
(§ 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
17.350 bis 174.515
6.10.6.2der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung
der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solva-
bilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
17.350 bis 174.515
6.10.6.3der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
17.025 bis 87.225
6.10.7Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements
(§ 268 Absatz 1 VAG)
2.505

6.11Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben
Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 303 Absatz 2 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212
Absatz 1, § 293 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG)
4.000

6.12Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte  
6.12.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder
ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)
6.820
6.12.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 6.12.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/
oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden
und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)
3.750
6.12.3Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder in
Zusammenhang mit der Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Ge-
schäfte, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung
und/oder Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbezie-
hung gesetzt haben
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)
50 % der Gebühr
nach Nummer 6.12.1
6.12.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 6.12.3,
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für
die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte
angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-
stellt wird
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)
50 % der Gebühr
nach Nummer 6.12.2

6.13Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungstech-
nischen Rückstellungen
 
6.13.1Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien
Zinssätzen
(§ 351 VAG)
2.770
6.13.2Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versiche-
rungstechnischen Rückstellungen
(§ 352 VAG)
2.770".




 

Zitierungen von Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 17. FinDAGKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. FinDAGKostVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 15 1. FiMaNoG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, wird wie folgt ...