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§ 7 - Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 67
Geltung ab 18.12.2015; FNA: 212-4 Gesundheitswesen
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Geltung ab 18.12.2015; FNA: 212-4 Gesundheitswesen
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§ 7 Hinweispflichten
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) In der Packungsbeilage und in der Fachinformation von Arzneimitteln, die in Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführte Stoffe sind oder solche enthalten, ist folgender Warnhinweis anzugeben: „Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen." Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Zwecken des Dopings im Sport eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden sind.
(2) Wird ein Stoff oder eine Gruppe von Stoffen in die Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgenommen, dürfen Arzneimittel, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der geänderten Anlage I im Bundesgesetzblatt Teil II zugelassen sind und die einen dieser Stoffe enthalten, auch ohne die in Absatz 1 vorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage und in der Fachinformation von pharmazeutischen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der geänderten Anlage I im Bundesgesetzblatt Teil II, in den Verkehr gebracht werden.
Zitierungen von § 7 AntiDopG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AntiDopG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AntiDopG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Arzneimittelgesetz (AMG)
neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 11 AMG Packungsbeilage (vom 27.07.2023)
... zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 angeordnet oder auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschrieben ist; 4. die ...
§ 11a AMG Fachinformation (vom 28.01.2022)
... Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a angeordnet oder auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, e) Wechselwirkungen mit anderen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210; zuletzt geändert durch Artikel 345 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 2 AntiDopGEG Änderung des Arzneimittelgesetzes
... 3 Buchstabe d werden nach dem Wort „oder" die Wörter „auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder" eingefügt. 4. In § 11a Absatz 1 Satz 2 ... 4 Buchstabe d werden nach dem Wort „oder" die Wörter „auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder" eingefügt. 5. § 73 Absatz 4 wird wie ...
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