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Artikel 6 - Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
Artikel 6 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 29 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen," gestrichen.
- 2.
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden."
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Zitierungen von Artikel 6 BilRUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BilRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BilRUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Aktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 5 AktRNG 2016 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird nach der Angabe ...
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