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Änderung § 37 SAG vom 29.12.2016
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§ 37 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung | § 37 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Abberufung der Geschäftsleitung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Sind die Maßnahmen nach § 36 nicht ausreichend, die signifikante Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Instituts zu verbessern und die Verstöße gegen die in § 36 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut die Abberufung einzelner oder aller Geschäftsleiter anordnen. 2 Die Bestellung der neuen Geschäftsleiter durch das Institut bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. | (Text neue Fassung) (1) 1 Sind die Maßnahmen nach § 36 nicht ausreichend, die signifikante Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Instituts zu verbessern und die Verstöße gegen die in § 36 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut die Abberufung einzelner oder aller Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans anordnen. 2 Die Bestellung der neuen Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans durch das Institut bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. |
(2) Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach dem Kreditwesengesetz bleiben unberührt. |
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