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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (5. BBhVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154 (Nr. 34); Geltung ab 26.07.2014
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Artikel 1 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung



Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657, 3009) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu § 2 wird das Wort „Personen" angefügt.

b)
In der Angabe zu § 4 wird das Wort „Angehörige" durch das Wort „Personen" ersetzt.

c)
Die Angaben zu den §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung

§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie

§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren

§ 20 Verhaltenstherapie

§ 21 Psychosomatische Grundversorgung".

d)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Tod der beihilfeberechtigten Person".

e)
Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt".

f)
Die Angabe zu Anlage 13 wird durch folgende Angaben ersetzt:

„Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „Personen" angefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der oder dem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Angehörige" durch das Wort „Personen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „beihilfeberechtigten Personen" und die Angabe „§ 2 Abs. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „beihilfeberechtigten Personen" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „im" durch das Wort „beim" und werden die Wörter „der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beihilfeberechtigte" durch die Wörter „beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.

bbb)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Auslandskinderzuschlag nach § 56" durch die Wörter „Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4".

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger" durch das Wort „berücksichtigungsfähige Person" ersetzt.

c)
Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4".

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 55" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter „beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben,".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „von der oder dem Beihilfeberechtigten oder von der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „Angehörige" durch das Wort „Personen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „soweit auf sie gegen Dritte ein Ersatzanspruch besteht" durch die Wörter „soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

d)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Angehörigen" durch das Wort „Personen" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Beihilfeberechtigte" durch die Wörter „beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „beihilfeberechtigten Personen" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

8.
In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter „beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

10.
In § 12 Satz 3 werden die Wörter „der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

11.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig."

12.
In § 14 Satz 4 werden die Wörter „der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

13.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der oder dem Beihilfeberechtigten oder der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden, und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist. Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen."

14.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Abschnitten C, F und K und den Nummern 7080 bis 7100" durch die Wörter „Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170" ersetzt.

15.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter „die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

16.
Die §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden §§ 18 bis 21 ersetzt:

„§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung

(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.

(2) Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen Konsiliarbericht bestätigt wird.

(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21,

2.
Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.

§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie

(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei

1.
affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie,

2.
Angststörungen und Zwangsstörungen,

3.
somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen,

4.
Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,

5.
Essstörungen,

6.
nichtorganischen Schlafstörungen,

7.
sexuellen Funktionsstörungen,

8.
Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.

(2) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei

1.
psychischen Störungen und Verhaltensstörungen

a)
durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,

b)
durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,

2.
seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,

3.
seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,

4.
psychischer Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen.

Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

(3) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1.
sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist,

2.
nach einer biographischen Analyse oder einer Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und

3.
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat.

(4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden.

(5) Haben Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt erbracht werden:

1.
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder

2.
Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind.

§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren

(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

1.
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

 Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
Regelfall50 Sitzungen 40 Sitzungen
besondere Fälle 30 weitere
Sitzungen
20 weitere
Sitzungen
wenn das Behand-
lungsziel in den
genannten Sitzun-
gen noch nicht er-
reicht worden ist
höchstens
20
weitere
Sitzungen
höchstens
20
weitere
Sitzungen


 
2.
analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

 Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
Regelfall80 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten
80 weitere
Sitzungen
40 weitere
Sitzungen
in besonderen Fäl-
len
nochmals
80
weitere
Sitzungen
nochmals
40
weitere
Sitzungen
wenn das Behand-
lungsziel in den
genannten Sitzun-
gen noch nicht er-
reicht worden ist
höchstens
60
weitere
Sitzungen
höchstens
30
weitere
Sitzungen


 
3.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben:

 Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
Regelfall90 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten
50 weitere
Sitzungen
20 weitere
Sitzungen
in besonderen Fäl-
len
höchstens
40
weitere
Sitzungen
höchstens
30
weitere
Sitzungen


 
4.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

 Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
Regelfall70 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten
50 weitere
Sitzungen
20 weitere
Sitzungen
in besonderen Fäl-
len
höchstens
30
weitere
Sitzungen
höchstens
30
weitere
Sitzungen


 
In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden.

(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.

(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.

§ 20 Verhaltenstherapie

(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

 Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
Regelfall45 Sitzungen 45 Sitzungen
wenn das Behand-
lungsziel nicht in-
nerhalb von 45 Sit-
zungen erreicht
worden ist
15 weitere
Sitzungen
15 weitere
Sitzungen
in besonderen Fäl-
len
20 weitere
Sitzungen
20 weitere
Sitzungen


 
(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass

1.
bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,

2.
bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen

erforderlich sind. Muss in besonderen Fällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.

(4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

§ 21 Psychosomatische Grundversorgung

(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst

1.
verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und

2.
Hypnose, autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für

1.
verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,

2.
Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie

3.
autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.

Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind beihilfefähig."

17.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,".

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Kinder unter drei Jahren" durch die Wörter „Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat."

18.
§ 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" durch die Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt.

19.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde" durch die Wörter „mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" durch die Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt.

20.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter „der §§ 16 und 17" durch die Angabe „des § 17" und die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 16 Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Buchstaben a und b wird jeweils das Wort „Volljähriger" durch die Wörter „von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben," ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird das Wort „Minderjähriger" durch die Wörter „von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," und die Angabe „379,20 Euro" durch die Angabe „462,80 Euro" ersetzt.

cc)
In Buchstabe d wird das Wort „Minderjähriger" durch die Wörter „von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," und die Angabe „286,80 Euro" durch die Angabe „345,80 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

21.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der oder dem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „des Gepflegten" durch die Wörter „der gepflegten Person" ersetzt.

22.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,".

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und".

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Kinder unter zwölf Jahren" durch die Wörter „berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben," und wird das Wort „Angehörige" durch das Wort „Personen" ersetzt.

23.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beihilfeberechtigter" durch die Wörter „beihilfeberechtigter Personen" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „der oder des Beihilfeberechtigten oder der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person" ersetzt und die Wörter „oder der" gestrichen.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „ein Kind unter vier Jahren" durch die Wörter „eine berücksichtigungsfähige Person, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat," ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Kinder unter vier Jahren" durch die Wörter „berücksichtigungsfähige Personen, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt.

24.
In § 30 Satz 1 werden die Wörter „die oder der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter „die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person" ersetzt.

25.
In § 30a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „psychologische" durch das Wort „psychologischen" ersetzt.

26.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Rettungsfahrten" durch die Wörter „Rettungsfahrten und -flüge" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „ihres stationär untergebrachten Kindes oder Jugendlichen" durch die Wörter „ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat," ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern."

d)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt nach dem Wort „hat" durch ein Semikolon und das Wort „In" durch das Wort „in" ersetzt.

27.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Höhe von 150 Prozent der Sätze" durch die Wörter „bis zur Höhe von 150 Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, auch dann beihilfefähig, wenn sie außerhalb des Gastlandes erbracht werden. Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zur Höhe von 150 Prozent des Auslandsübernachtungsgelds (§ 3 Absatz 1 der Auslandsreisekostenverordnung) beihilfefähig."

28.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „, die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung stand" gestrichen.

b)
In Absatz 4 werden vor der Angabe „§ 31 Absatz 2" die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 3," eingefügt.

29.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

2.
Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,".

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Beihilfeberechtigte" durch die Wörter „beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Abreise" die Wörter „einschließlich Gepäckbeförderungskosten" angefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist,".

cc)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In den Buchstaben a und b werden jeweils die Wörter „stationärer Rehabilitation" durch die Wörter „stationären Rehabilitationsmaßnahmen" ersetzt.

bbb)
In den Buchstaben d und e wird jeweils das Wort „Maßnahmen" durch die Wörter „Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

30.
In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

31.
§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter „beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder ein Beitritt des Bundesministeriums des Innern zu einer entsprechenden Vereinbarung eines anderen Beihilfeträgers."

32.
In § 38 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „nach den Vorgaben des" durch das Wort „entsprechend" ersetzt.

33.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „jede Beihilfeberechtigte, jeden Beihilfeberechtigten, jede berücksichtigungsfähige Angehörige, jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen," durch die Wörter „jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „eine Beihilfeberechtigte, einen Beihilfeberechtigten," durch die Wörter „eine beihilfeberechtigte Person sowie für" ersetzt.

ccc)
In Nummer 4 werden die Wörter „für die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „für die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger" durch die Wörter „eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3" die Wörter „und Absatz 3" eingefügt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „der oder dem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „der beihilfeberechtigten Person" ersetzt und die Wörter „sowie die Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt" gestrichen.

ccc)
In Nummer 3 werden die Wörter „der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „der beihilfeberechtigten Person" ersetzt und vor dem Wort „sowie" die Wörter „dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt" eingefügt.

ddd)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „Lebenspartners" ein Komma und die Wörter „ausgenommen der der Besteuerung unterliegende Anteil einer gesetzlichen Rente" angefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter „die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

34.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren und nach Maßgabe der Anlage 14 erbracht werden."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 49 Abs. 5 Nr. 3" durch die Wörter „§ 49 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.

35.
In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

36.
In § 43 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen" ersetzt.

37.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Tod der beihilfeberechtigten Person".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „eine Beihilfeberechtigte oder ein Beihilfeberechtigter" durch die Wörter „eine beihilfeberechtigte Person" ersetzt und die Wörter „oder seiner" gestrichen.

c)
In Satz 2 wird das Wort „Beihilfeberechtigte" durch die Wörter „beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.

38.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
notwendige Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen, wenn in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Notwendigkeit für den Einsatz einer Kommunikationshilfe ist gegeben, wenn im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und den Transport des Organs zur Transplantation, soweit es sich bei den Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „beihilfeberechtigt ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt" durch die Wörter „beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „wird" ein Komma eingefügt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen" ersetzt.

39.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Beihilfeberechtigte" durch die Wörter „beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" durch die Wörter „Personen nach § 4 Absatz 1" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beihilfeberechtigte" durch die Wörter „die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen."

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „einer oder einem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „einer beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

dd)
In Satz 5 wird das Wort „Beihilfeberechtigte" durch die Wörter „Beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.

40.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „berücksichtigungsfähigen Personen" und die Wörter „der geringen" durch die Wörter „ihrer oder seiner" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Ehegattin, den berücksichtigungsfähigen Ehegatten, die berücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder den berücksichtigungsfähigen Lebenspartner" durch die Wörter „Person nach § 4 Absatz 1" ersetzt.

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

c)
Absatz 7 wird aufgehoben.

d)
Absatz 8 wird Absatz 7 und die Wörter „Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt.

e)
Absatz 9 wird Absatz 8 und in den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „beihilfeberechtigten Personen" ersetzt.

41.
In § 48 Satz 3 wird nach dem Wort „Pflegetagegeld-," das Wort „Pflegezusatz-," eingefügt.

42.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen."

b)
In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" durch die Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Auf beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind, werden die Eigenbehalte nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe angewandt, dass die von der privaten Krankenversicherung abgezogenen Selbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigen sind."

d)
In Absatz 6 wird das Wort „Beihilfeberechtigte" durch das Wort „beihilfeberechtigte" und das Wort „Angehörige" durch das Wort „Personen" ersetzt.

43.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 und Anwärterinnen und Anwärter sowie berücksichtigungsfähige Personen 8 Euro,".

bbb)
In den Buchstaben b und c wird jeweils das Wort „Beihilfeberechtigte" durch die Wörter „beihilfeberechtigte Personen" und werden die Wörter „deren berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter „berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter „Die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

cc)
In Satz 5 wird das Wort „Beihilfeberechtigte" durch die Wörter „beihilfeberechtigte Personen" und werden die Wörter „deren berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter „berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Regelsatzverordnung" durch die Wörter „des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes" ersetzt.

44.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter „Die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „bei Sachverständigen Gutachten" durch die Wörter „ein Sachverständigengutachten" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Gutachten zugrunde zu legen, die für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt wurden" durch die Wörter „das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen."

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist."

dd)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter „die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter „die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

e)
In Absatz 6 werden jeweils die Wörter „der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „der beihilfeberechtigten Person" und das Wort „Angehörige" durch das Wort „Personen" ersetzt.

f)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „im Einverständnis mit der oder dem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „mit Zustimmung der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

45.
In § 52 Nummer 3 wird das Wort „Rehabilitation" durch das Wort „Rehabilitationsmaßnahme" ersetzt.

46.
In § 54 Absatz 2 wird das Wort „Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „beihilfeberechtigten Personen" ersetzt.

47.
§ 57 wird aufgehoben.

48.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Aufwendungen, die vor dem 14. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften vom 1. November 2001, die zuletzt durch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, weiter anzuwenden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, bei denen der Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach § 4 Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar 2009 unter der Einkommensgrenze nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist bis zur erstmaligen Überschreitung dieser Grenze § 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften weiter anzuwenden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kinder, die mindestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfähig sind und im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben waren, gelten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Personen."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter „der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) § 46 Absatz 3 Satz 2 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Bis dahin ist § 14 der Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) weiter anzuwenden."

f)
Absatz 6 wird aufgehoben.

g)
Absatz 7 wird Absatz 5.

h)
Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab dem 14. Februar 2009 gewährt. Für Aufwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 13. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind. Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am 2. Januar 2009."

49.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:

„3.3
computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)".

bb)
Die bisherigen Nummern 3.3 und 3.4 werden die Nummern 3.4 und 3.5.

cc)
Nummer 8.3 wird aufgehoben.

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris und therapiefraktäre Achillodynie."

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Hyperthermiebehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie."

cc)
Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10.

dd)
In der neuen Nummer 9 Satz 2 wird die Angabe „4 bis 6" durch die Angabe „3 bis 5" ersetzt.

50.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2a und 2b ersetzt:

NummerLeistungsbeschreibungvereinbarter
Höchstbetrag
„2aErhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von
einer Stunde je Behandlungsfall
80,00 €
2bDurchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den
Regeln der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und
innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig."
35,00 €


 
b)
In Nummer 25.1 wird die Angabe „4,50 €" durch die Angabe „5,00 €" ersetzt.

c)
In Nummer 25.2 wird die Angabe „4,50 €" durch die Angabe „5,00 €" ersetzt.

d)
In Nummer 25.3 wird die Angabe „6,00 €" durch die Angabe „7,00 €" ersetzt.

e)
In Nummer 25.5 wird die Angabe „11,00 €" durch die Angabe „11,50 €" ersetzt.

f)
In Nummer 25.6 wird die Angabe „11,00 €" durch die Angabe „11,50 €" ersetzt.

g)
In Nummer 25.7 wird die Angabe „7,00 €" durch die Angabe „8,00 €" ersetzt.

h)
In Nummer 25.8 wird die Angabe „10,00 €" durch die Angabe „12,50 €" ersetzt.

i)
In Nummer 35.2 werden nach dem Wort „Schultergelenkes" die Wörter „und der Wirbelsäule" angefügt.

51.
In Anlage 3 Abschnitt 3 Nummer 5, 6 und 8 Satz 1 sowie in Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Kindern und Jugendlichen" durch die Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt.

52.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„4.1Dimet 20 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden."


 
b)
Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„5.1EtoPrilBehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden."


 
c)
Nach Nummer 5.1 wird folgende Nummer 5.2 eingefügt:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„5.2EyE-Lotion BSS Irrigation im Rahmen extraokularer und interokularer Eingriffe."


 
d)
In Nummer 6.1 wird die Angabe „®" gestrichen und in der Spalte „Medizinische Anwendungsfälle" Satz 2 wie folgt gefasst:

„Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien

 
a)
bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und

b)
bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden."

e)
In Nummer 6.2 wird die Angabe „®" gestrichen und das Wort „extracorporaler" durch das Wort „extrakorporaler" ersetzt.

f)
Nummer 8.2 wird durch die folgenden Nummern 8.2 und 8.3 ersetzt:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„8.2Healon5Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen
am vorderen Augenabschnitt.
8.3HEALON GV Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen
am vorderen Augenabschnitt."


 
g)
Die bisherigen Nummern 8.3 bis 8.5 werden die Nummern 8.4 bis 8.6.

h)
Nach Nummer 8.6 wird folgende Nummer 9.1 eingefügt:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„9.1IsoFreeAls Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder
Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fach-
information zu dem arzneistoffhaltigen Inhalat zwingend vorgesehen ist."


 
i)
Die bisherige Nummer 9.1 wird Nummer 9.2.

j)
Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„10.1Jacutin Pedicul Fluid Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden."


 
k)
In Nummer 11.1 wird in der Spalte „Medizinische Anwendungsfälle" Satz 2 wie folgt gefasst:

„Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien

 
a)
bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und

b)
bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden."

l)
In Nummer 12.2 werden in der Spalte „Produktbezeichnung" die Wörter „Steriles Gel" und die Angabe „®" gestrichen.

m)
In den Nummern 13.2 und 13.3 werden jeweils die Wörter „ab 13 Jahren" durch die Wörter „, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben," ersetzt.

n)
Nummer 13.12 wird wie folgt gefasst:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„13.12Mosquito med Läuse-
Shampoo 10
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden."


 
o)
In Nummer 13.13 werden die Wörter „ab sechs Jahren" durch die Wörter „, die das sechste Lebensjahr vollendet haben" ersetzt und die Angabe „®" gestrichen.

p)
Nach Nummer 13.13 wird folgende Nummer 13.14 eingefügt:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„13.14MOVICOLBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit
Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung,
b) bei phoshatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie,
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
leiden."


 
q)
Die bisherige Nummer 13.14 wird Nummer 13.15, die Angabe „®" gestrichen und in Satz 1 werden die Wörter „ab 13 Jahren" durch die Wörter „, die das 12. Lebensjahr vollendet haben," ersetzt.

r)
Nach der neuen Nummer 13.15 wird folgende Nummer 13.16 eingefügt.

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„13.16MOVICOL Junior
aromafrei
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht
das elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht
das elfte Lebensjahr vollendet haben."


 
s)
Die bisherige Nummer 13.15 wird Nummer 13.17, die Angabe „®" gestrichen und die Wörter „Kinder im Alter von zwei bis elf Jahren" werden durch die Wörter „Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben," ersetzt.

t)
Nummer 14.4 wird wie folgt gefasst:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„14.4NYDABehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden."


 
u)
Nummer 16.2 wird wie folgt gefasst:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„16.2Paranix ohne Nissen-
kamm
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden."


 
v)
Die folgenden Nummern 19.4, 19.5 und 20.1 werden angefügt:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„19.4VISMEDAls synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-
Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epi-
dermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid).
19.5VISMED MULTI Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-
Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epi-
dermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid).
20.1Z-HyalinUnterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei
Kataraktoperationen."


 
w)
In den Nummern 2.1, 2.3, 2.4, 14.3 und 15.3 wird jeweils die Angabe „TM" gestrichen.

x)
In den Nummern 2.2, 3.4, 4.2, 4.3, 4.4, 6.3, 7.1, 7.2, 8.1, 8.4, 8.5, 8.6, 12.1, 13.1, 13.5, 13.6, 13.7, 13.8, 13.9, 13.10, 15.1, 15.4, 15.5, 16.1, 16.4, 16.5, 16.6, 16.7, 16.8, 16.10, 18.2 und 19.1 wird jeweils die Angabe „®" gestrichen.

53.
In Anlage 5 wird im Abschnitt Verbesserung des Haarwuchses unter der Spalte Wirkstoff in Zeile 7 das Wort „L-Cydtin" durch das Wort „L-Cystin" ersetzt.

54.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Thrombozyten-Aggregationshemmer" die Wörter „bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nichtinvasive oder invasive Diagnostik) und" eingefügt.

b)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „Vitamin D (freie oder fixe Kombination)" werden die Wörter „sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung" eingefügt.

bb)
Das Wort „Prednisoionäquivalent" wird durch das Wort „Prednisolonäquivalent" ersetzt.

c)
In Nummer 28 werden die Wörter „L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind." durch das Wort „(frei)" ersetzt.

55.
Anlage 7 erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.

56.
Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Spalte 1 des Leistungsverzeichnisses wird die Angabe „lfd. Nr." durch die Angabe „Nr." ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „2)" gestrichen.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „2)3)" gestrichen.

dd)
In Nummer 5 wird die Angabe „2)5)" gestrichen.

ee)
In Nummer 7 wird die Angabe „4)" gestrichen.

ff)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Mukoviszidose" die Wörter „und schweren Bronchialerkrankungen" eingefügt.

bbb)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „bei" die Wörter „Mukoviszidose und" eingefügt.

gg)
In Nummer 9 wird die Angabe „2)" gestrichen.

hh)
In Nummer 11 wird die Angabe „6)" gestrichen.

ii)
In Nummer 12 wird die Angabe „7)" gestrichen.

jj)
In Nummer 13 wird die Angabe „10)11)" durch die Angabe „3)" ersetzt.

kk)
Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „12)" wird gestrichen.

bbb)
Die Angabe „18 Stunden" wird durch die Angabe „18 Behandlungen" ersetzt.

ll)
In Nummer 17 wird die Angabe „2)" gestrichen.

mm)
Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „7)" gestrichen.

bbb)
In Buchstabe d wird die Angabe „8)" durch die Angabe „2)" ersetzt.

nn)
Nummer 35 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „Nummer 30 Buchstabe a bis c" werden durch die Wörter „Nummer 34 Buchstabe a bis c" ersetzt.

bbb)
Die Wörter „Nummer 31 Buchstabe b" werden durch die Wörter „Nummer 35 Buchstabe b" ersetzt.

ccc)
Die Wörter „Nummer 30 Buchstabe d" werden durch die Wörter „Nummer 34 Buchstabe d" ersetzt.

oo)
In den Nummern 38, 46 und 47 wird jeweils die Angabe „9)" gestrichen.

pp)
In der Überschrift vor Nummer 57 wird die Angabe „13)" durch die Angabe „4)" ersetzt.

qq)
In Nummer 64 werden die Wörter „Nummern 59 und 60" durch die Wörter „Nummern 63 und 64" ersetzt.

rr)
Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

aaa)
Die Fußnoten 2 bis 7, 9, 11 und 12 werden aufgehoben.

bbb)
Die bisherige Fußnote 8 wird die Fußnote 2.

ccc)
Die bisherige Fußnote 10 wird die Fußnote 3.

ddd)
Die bisherige Fußnote 13 wird die Fußnote 4.

b)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Erkrankungen der Wirbelsäule" durch die Wörter „Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „18 Sitzungen" durch die Angabe „18 Behandlungen" ersetzt.

57.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird nach Nummer 9.5 folgende Nummer 9.6 angefügt:

„9.6
Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges".

b)
Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 4 Sehhilfen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen

1.
Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig

a)
für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b)
für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn

aa)
der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge ≤ 0,3 beträgt oder

bb)
das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation ≤ 10 Grad ist.

Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen.

2.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

3.
Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

a)
sich die Refraktion geändert hat,

b)
die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,

c)
sich die Kopfform geändert hat.

4.
Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:

a)
Brillengläser,

b)
Kontaktlinsen,

c)
vergrößernde Sehhilfen.

5.
Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.

Unterabschnitt 2 Brillengläser zur Verbesserung des Visus

1.
Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a)
für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt):

aa)
Einstärkengläser:

aaa)
für ein sphärisches Glas 31,00 Euro,

bbb)
für ein zylindrisches Glas 41,00 Euro,

bb)
Mehrstärkengläser:

aaa)
für ein sphärisches Glas 72,00 Euro,

bbb)
für ein zylindrisches Glas 92,50 Euro,

b)
für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

c)
für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

d)
für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21,00 Euro.

2.
Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a)
für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

aa)
für Gläserstärken ab +6/-8 dpt,

bb)
für Anisometropien ab 2 dpt,

cc)
unabhängig von der Gläserstärke

aaa)
für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

bbb)
für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

ccc)
für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,

b)
für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro,

aa)
bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

bb)
bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,

cc)
bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),

dd)
bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),

ee)
bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

ff)
bei Ciliarneuralgie,

gg)
bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,

hh)
bei totaler Farbenblindheit,

ii)
bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

jj)
bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),

kk)
bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

3.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)
hochbrechende Lentikulargläser,

b)
entspiegelte Gläser,

c)
polarisierende Gläser,

d)
Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,

e)
Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,

f)
Bildschirmbrillen,

g)
Brillenversicherungen,

h)
Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),

i)
Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,

j)
Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4,

k)
Brillenetuis,

l)
Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4.

Unterabschnitt 3 Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus

1.
Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:

a)
Myopie ab 8 dpt,

b)
Hyperopie ab 8 dpt,

c)
irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,

d)
Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,

e)
Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,

f)
Keratokonus,

g)
Aphakie,

h)
Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),

i)
Anisometropie ab 2 dpt.

2.
Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig

a)
für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,

b)
für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

3.
Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.

4.
Nicht beihilfefähig sind:

a)
Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

b)
Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,

c)
One-Day-Linsen,

d)
multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,

e)
Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,

f)
Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Unterabschnitt 4 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

1.
Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:

a)
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,

b)
elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,

c)
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.

2.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)
Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,

b)
separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),

c)
Fresnellinsen.

Unterabschnitt 5 Therapeutische Sehhilfen

1.
Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:

a)
Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei

aa)
Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

bb)
Albinismus.

Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

b)
Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei

aa)
Aphakie,

bb)
Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,

cc)
UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

dd)
Iriskolobom,

ee)
Albinismus.

Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

c)
Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

d)
Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

aa)
angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

bb)
dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),

cc)
Albinismus.

Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

e)
Horizontale Prismen in Gläsern ≥ 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien ≥ 1 Prismendioptrie, bei

aa)
krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,

bb)
Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.

f)
Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;

g)
Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

h)
Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;

i)
Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;

j)
Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);

k)
Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach

aa)
Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,

bb)
Abrasio nach Operation,

cc)
Verätzung oder Verbrennung,

dd)
Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),

ee)
Keratoplastik,

ff)
Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);

l)
Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;

m)
Kontaktlinsen

aa)
bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,

bb)
nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik;

n)
Kunststoffgläser als Schutzgläser bei

aa)
erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,

bb)
funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).

Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

2.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

a)
Kantenfilter bei

aa)
altersbedingter Makuladegeneration,

bb)
diabetischer Retinopathie,

cc)
Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),

dd)
Fundus myopicus,

b)
Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

c)
Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum."

58.
Anlage 13 wird durch die Anlagen 13 und 14 aus dem Anhang 2 ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. BBhVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. BBhVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1 5. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 55
Anhang 2 5. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 58
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1154) geändert worden ist, wird wie folgt ...