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Artikel 1 - Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes (PatRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Oktober 2013 PatG § 2a, § 31, § 32, § 69, § 125a, § 147, mWv. 1. April 2014 § 16, § 16a, § 17, § 20, § 23, § 31, § 32, § 35, § 35a (neu), § 37, § 39, § 42, § 43, § 44, § 46, § 59, § 130

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt: Das Patent

Zweiter Abschnitt: Patentamt

Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt

Vierter Abschnitt: Patentgericht

Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht

1.
Beschwerdeverfahren

2.
Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren

3.
Gemeinsame Vorschriften

Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

1.
Rechtsbeschwerdeverfahren

2.
Berufungsverfahren

3.
Beschwerdeverfahren

4.
Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Siebter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe

Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen

Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen

Elfter Abschnitt: Patentberühmung

Zwölfter Abschnitt: Übergangsvorschriften".

2.
In § 2a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Tieren" die Wörter „und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2014

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
In § 16a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 3 wird Nummer 2.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen sowie über" gestrichen.

7.
§ 23 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

8.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 35 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 35)" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden.

(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3a ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt."

9.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Patentamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Absatz 3b)."

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2014

 
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der Technik anzugeben, den das Patentamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Absatz 1)."

10.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1 und die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Patentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung."

11.
Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

„§ 35a

(1) Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(2) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise in englischer oder französischer Sprache abgefasst, verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf zwölf Monate. Wird anstelle des Anmeldetages für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen, endet die Frist nach Satz 1 jedoch spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach diesem Zeitpunkt.

(3) Ist für die Anmeldung ein Antrag nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 gestellt worden, so kann die Prüfungsstelle den Anmelder auffordern, eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist einzureichen."

12.
§ 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „soll" durch das Wort „kann" ersetzt.

b)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

13.
In § 39 Absatz 3 werden nach der Angabe „35" ein Komma und die Angabe „35a" eingefügt.

14.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2)" gestrichen.

15.
§ 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43

(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung nach den §§ 1 bis 5 und ob die Anmeldung den Anforderungen des § 34 Absatz 3 bis 5 genügt (Recherche). Soweit die Ermittlung des Standes der Technik einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teilweise übertragen worden ist (Absatz 8 Nummer 1), kann beantragt werden, die Ermittlungen in der Weise durchführen zu lassen, dass der Anmelder das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische Anmeldung verwenden kann.

(2) Der Antrag kann nur von dem Patentanmelder gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 25 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Absatz 5. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten.

(4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das Patentamt dem Patentanmelder mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurückgezahlt.

(5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Stellt das Patentamt nach einem Antrag auf Recherche fest, dass die Anmeldung die Anforderung des § 34 Absatz 5 nicht erfüllt, so führt es die Recherche für den Teil der Anmeldung durch, der sich auf die in den Patentansprüchen als erste beschriebene Erfindung oder Gruppe von Erfindungen bezieht, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

(7) Das Patentamt teilt dem Anmelder das Ergebnis der Recherche nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des Absatzes 6 ohne Gewähr für Vollständigkeit mit (Recherchebericht). Es veröffentlicht im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergangen ist. Gegen den Recherchebericht ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Ist der Stand der Technik von einer zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden und hat der Anmelder einen Antrag im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt, so wird dies in der Mitteilung angegeben.

(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur beschleunigten Erledigung der Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

1.
die Ermittlung des in Absatz 1 bezeichneten Standes der Technik einer anderen Stelle des Patentamts als der Prüfungsstelle (§ 27 Absatz 1), einer anderen staatlichen oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik oder für bestimmte Sprachen übertragen wird, soweit diese Einrichtung für die Ermittlung des in Betracht zu ziehenden Standes der Technik geeignet erscheint;

2.
das Patentamt ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik erteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch bei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist;

3.
die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42 sowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des Patentamts als den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen (§ 27 Absatz 1) übertragen werden."

16.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44

(1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist.

(2) Der Antrag kann von dem Anmelder und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.

(3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43. Hat ein Dritter den Antrag nach Absatz 1 gestellt, so wird der Eingang des Antrags dem Anmelder mitgeteilt. Im Übrigen ist § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.

(4) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patentamt dies außer dem Dritten auch dem Anmelder mit. Im Fall der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Anmelder noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, dass dieser Antrag unwirksam ist.

(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten Antrags auf Prüfung befindet."

17.
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden das Komma und die Wörter „wenn es sachdienlich ist" gestrichen.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „oder erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht als sachdienlich" gestrichen.

18.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „neun" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Anhörung einschließlich der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. § 169 Satz 2 sowie die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Öffentlichkeit von der Anhörung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen lässt."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anhörung und übt insoweit das Hausrecht aus."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „§ 43 Abs. 3 Satz 3" wird durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
In § 69 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „172" durch die Angabe „171b" ersetzt.

20.
§ 125a Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;".

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2014

21.
§ 130 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1" durch die Angabe „§ 17" ersetzt.

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „in den Fällen der §§ 43 und 44" durch die Wörter „im Fall des § 44" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


22.
Dem § 147 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

„(3) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf ein Zusatzpatent gestellt worden ist oder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung noch gestellt werden kann oder ein Zusatzpatent in Kraft ist, sind § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes in ihrer bis zum 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Anträge auf Verlängerung der Frist zur Benennung des Erfinders sind § 37 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 20 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Anträge vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind und das Patent bereits erteilt worden ist.

(5) Für Anträge auf Anhörung nach § 46 Absatz 1, die vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, ist § 46 dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PatRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
Artikel 8 PatRÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 bis 8 Buchstabe a, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 10 bis 18 und 21, Artikel 2 Nummer 1 bis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Eingangsformel ERVDPMAVEV
... Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert, § 43 Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) neu gefasst und § 125a Absatz 3 ... Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) neu gefasst und § 125a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,  ...

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Eingangsformel DesignVEV
... Grund - des § 125a Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 204 10. ZustAnpV Änderung des Patentgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, wird jeweils das ...