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Artikel 1 - Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG k.a.Abk.)

G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Geltung ab 30.06.2013, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen



Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu den §§ 4 bis 18 wird die Angabe „18" durch die Angabe „17" ersetzt.

b)
In der Überschrift von Abschnitt Zwei des Teils Eins wird vor dem Wort „wettbewerbsbeschränkendes" das Wort „sonstiges" eingefügt.

c)
Vor der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 18 Marktbeherrschung".

d)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen".

e)
Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht".

f)
In der Angabe zu § 22 werden die Wörter „Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

g)
Die Angabe zu § 31 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 31 Verträge der Wasserwirtschaft

§ 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht

§ 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen".

h)
Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 81a Auskunftspflichten".

i)
In der Angabe zu § 90a werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Kommission" und die Wörter „Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

3.
In § 3 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und wird Absatz 2 aufgehoben.

4.
In der Überschrift von Abschnitt Zwei des Teils Eins wird vor dem Wort „wettbewerbsbeschränkendes" das Wort „sonstiges" eingefügt.

5.
Dem § 19 wird folgender § 18 vorangestellt:

„§ 18 Marktbeherrschung

(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1.
ohne Wettbewerber ist,

2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder

3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

(2) Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.
sein Marktanteil,

2.
seine Finanzkraft,

3.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,

4.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen,

5.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,

6.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind,

7.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie

8.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.

(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit

1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und

2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder

2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.

(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass

1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder

2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat."

6.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen".

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;".

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
seine Marktstellung dazu ausnutzt, andere Unternehmen dazu aufzufordern oder zu veranlassen, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren."

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden."

7.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht".

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Absatz 1" wird durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

bb)
Nach dem Wort „bestehen" werden die Wörter „(relative Marktmacht)" eingefügt.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter Einstandspreis oder

2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder

3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt

anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor."

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Absatzes 4" wird durch die Angabe „Absatzes 3" ersetzt.

g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

8.
§ 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf:

1.
nach diesem Gesetz,

2.
nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder

3.
nach einer Verfügung der Europäischen Kommission oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangen ist."

9.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikels 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" und die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche zwar den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen geeignet sind, aber

1.
den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht beschränken oder

2.
die Bedingungen des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen oder

3.
durch eine Verordnung zur Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfasst sind."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" und die Wörter „europäischen Gemeinschaftsrecht" durch die Wörter „Recht der Europäischen Union" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „europäischen Gemeinschaftsrechts" durch die Wörter „Rechts der Europäischen Union" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

10.
In § 28 Absatz 3 werden die Wörter „Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

11.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) § 1 gilt nicht für Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Unternehmen, die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder Zeitschriften binden (Presseverlage), einerseits und Vereinigungen von deren Abnehmern, die im Preis gebundene Zeitungen und Zeitschriften mit Remissionsrecht beziehen und mit Remissionsrecht an Letztveräußerer verkaufen (Presse-Grossisten), andererseits für die von diesen Vereinigungen jeweils vertretenen Unternehmen, soweit in diesen Branchenvereinbarungen der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten durch die Presse-Grossisten, insbesondere dessen Voraussetzungen und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegoltenen Leistungen geregelt sind. Insoweit sind die in Satz 1 genannten Vereinigungen und die von ihnen jeweils vertretenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur Sicherstellung eines flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und Zeitschriften im stationären Einzelhandel im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit eine Branchenvereinbarung nach Absatz 2a einen Missbrauch der Freistellung darstellt, kann das Bundeskartellamt diese ganz oder teilweise für unwirksam erklären."

12.
§ 31 wird durch die folgenden §§ 31 bis 31b ersetzt:

„§ 31 Verträge der Wasserwirtschaft

(1) Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 gilt nicht für Verträge von Unternehmen der öffentlichen Versorgung mit Wasser (Wasserversorgungsunternehmen) mit

1.
anderen Wasserversorgungsunternehmen oder mit Gebietskörperschaften, soweit sich damit ein Vertragsbeteiligter verpflichtet, in einem bestimmten Gebiet eine öffentliche Wasserversorgung über feste Leitungswege zu unterlassen;

2.
Gebietskörperschaften, soweit sich damit eine Gebietskörperschaft verpflichtet, die Verlegung und den Betrieb von Leitungen auf oder unter öffentlichen Wegen für eine bestehende oder beabsichtigte unmittelbare öffentliche Wasserversorgung von Letztverbrauchern im Gebiet der Gebietskörperschaft ausschließlich einem Versorgungsunternehmen zu gestatten;

3.
Wasserversorgungsunternehmen der Verteilungsstufe, soweit sich damit ein Wasserversorgungsunternehmen der Verteilungsstufe verpflichtet, seine Abnehmer mit Wasser über feste Leitungswege nicht zu ungünstigeren Preisen oder Bedingungen zu versorgen, als sie das zuliefernde Wasserversorgungsunternehmen seinen vergleichbaren Abnehmern gewährt;

4.
anderen Wasserversorgungsunternehmen, soweit sie zu dem Zweck abgeschlossen sind, bestimmte Versorgungsleistungen über feste Leitungswege einem oder mehreren Versorgungsunternehmen ausschließlich zur Durchführung der öffentlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen.

(2) Verträge nach Absatz 1 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(3) Durch Verträge nach Absatz 1 oder die Art ihrer Durchführung darf die durch die Freistellung von den Vorschriften dieses Gesetzes erlangte Stellung im Markt nicht missbraucht werden.

(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn

1.
das Marktverhalten eines Wasserversorgungsunternehmens den Grundsätzen zuwiderläuft, die für das Marktverhalten von Unternehmen bei wirksamem Wettbewerb bestimmend sind, oder

2.
ein Wasserversorgungsunternehmen von seinen Abnehmern ungünstigere Preise oder Geschäftsbedingungen fordert als gleichartige Wasserversorgungsunternehmen, es sei denn, das Wasserversorgungsunternehmen weist nach, dass der Unterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar sind, oder

3.
ein Wasserversorgungsunternehmen Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten; anzuerkennen sind die Kosten, die bei einer rationellen Betriebsführung anfallen.

(5) Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen sich insbesondere aus technischen oder hygienischen Gründen weigert, mit einem anderen Unternehmen Verträge über die Einspeisung von Wasser in sein Versorgungsnetz abzuschließen, und eine damit verbundene Entnahme (Durchleitung) verweigert.

§ 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht

(1) Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben:

1.
Firma oder sonstige Bezeichnung,

2.
Ort der Niederlassung oder Sitz,

3.
Rechtsform und Anschrift sowie

4.
Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der Kartellbehörde mitzuteilen.

§ 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen

(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über

1.
Angaben nach § 31a und

2.
den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt.

(2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.

(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 3

1.
die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen,

2.
die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder

3.
die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.

(4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung.

(5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.

(6) § 19 bleibt unberührt."

13.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:

„(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.

(2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen."

14.
§ 32b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 32" durch die Wörter „§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 32 und 32a" durch die Wörter „§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 und 32a" ersetzt.

15.
In § 32c Satz 1 werden die Wörter „Artikel 81 Abs. 1 oder Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikel 101 Absatz 1 oder Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

16.
In § 32d werden die Wörter „Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

17.
§ 32e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57, 59 und 61 gelten entsprechend."

18.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von betroffenen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 angehört und sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;

2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in

a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder

b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen die Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Schadensersatz gefordert, ist das Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

d)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn ein Verfahren eingeleitet wird

1.
von der Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder

2.
von der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union."

19.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft ist durch

1.
Schadensersatzleistungen,

2.
Festsetzung der Geldbuße,

3.
Anordnung des Verfalls oder

4.
Rückerstattung."

c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 81 Abs. 9" durch die Angabe „§ 33 Absatz 5" ersetzt.

20.
In § 34a Absatz 1 werden nach dem Wort „Verfall" die Wörter „, durch Rückerstattung" eingefügt.

21.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des § 36 Absatz 2 abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von weniger als 10 Millionen Euro erzielt hat, mit einem anderen Unternehmen zusammenschließt. Absatz 1 gilt auch nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.

22.
§ 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder

2.
die Untersagungsvoraussetzungen des Satzes 1 auf einem Markt vorliegen, auf dem seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Millionen Euro umgesetzt wurden, oder

3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren einen erheblichen Jahresfehlbetrag im Sinne des § 275 Absatz 2 Nummer 20 des Handelsgesetzbuchs hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte."

23.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird nach den Wörtern „deren Bestandteilen" das Komma gestrichen und werden die Wörter „ist das Achtfache, für" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, sofern beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der Anteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden als ein einziger Zusammenschluss behandelt, wenn dadurch erstmals die Umsatzschwellen des § 35 erreicht werden; als Zeitpunkt des Zusammenschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang."

24.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Für den Empfang elektronischer Anmeldungen wird ausschließlich die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes oder, für E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur, die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse bestimmt. Die beiden Zugänge sind über die Internetseite des Bundeskartellamts erreichbar."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.

25.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist nach Satz 2 verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Diese" durch die Wörter „Die Bedingungen und Auflagen" ersetzt.

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen."

26.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,

2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie

3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt."

27.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 3 und 3a" durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Untersagung" die Wörter „oder einer Auflösungsanordnung nach § 41 Absatz 3 Satz 1 ohne vorherige Untersagung" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wird die Auflösungsanordnung nach § 41 Absatz 3 Satz 1 angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auflösungsanordnung unanfechtbar wird."

28.
§ 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung oder Ablehnung,".

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der Freigabe des Bundeskartellamts,".

29.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wenden die obersten Landesbehörden die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union an, erfolgt der Geschäftsverkehr mit der Europäischen Kommission oder den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Bundeskartellamt."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zuständige Wettbewerbsbehörde für die Mitwirkung an Verfahren der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist das Bundeskartellamt."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Bundeskartellamt kann den Bediensteten der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und anderen von dieser Wettbewerbsbehörde ermächtigten Begleitpersonen gestatten, an Durchsuchungen und Vernehmungen nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mitzuwirken."

e)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die Aufgaben wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Artikeln 104 und 105 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in Verordnungen nach Artikel 103 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auch in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 352 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, übertragen sind."

30.
§ 50a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck der Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1.
tatsächliche und rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher Angaben, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, mitzuteilen und entsprechende Dokumente und Daten zu übermitteln sowie

2.
diese Wettbewerbsbehörden um die Übermittlung von Informationen nach Nummer 1 zu ersuchen, diese zu empfangen und als Beweismittel zu verwenden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

31.
In § 50b Absatz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.

32.
In § 50c Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesbank" ein Komma und die Wörter „den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

33.
§ 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat."

34.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher Form die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 zu erteilen sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe der Angaben verwendet werden muss."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Durchsuchung erfolgen soll" durch die Wörter „die Kartellbehörde ihren Sitz hat" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend."

35.
In § 60 Nummer 1 wird vor der Angabe „§ 40 Abs. 2" die Angabe „§ 31b Absatz 3," eingefügt.

36.
In § 61 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „der" die Wörter „im Inland ansässigen" eingefügt.

37.
In § 62 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3" durch die Wörter „§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3" ersetzt.

38.
§ 63 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „ausschließlich" wird jeweils gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes."

39.
In § 64 Absatz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 30 Abs. 3" die Wörter „, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1" eingefügt.

40.
Dem § 74 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Beschlüsse des Landessozialgerichts in Streitigkeiten, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes."

41.
§ 80 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und § 39 Absatz 1; bei von der Europäischen Kommission an das Bundeskartellamt verwiesenen Zusammenschlüssen stehen der Verweisungsantrag an die Europäische Kommission oder die Anmeldung bei der Europäischen Kommission der Anmeldung nach § 39 Absatz 1 gleich;".

bb)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „30 Abs. 3," die Angabe „§ 31b Absatz 3," und nach der Angabe „32d" die Angabe „, § 34" eingefügt.

cc)
Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach § 41 Absatz 3;".

dd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
25.000 Euro in den Fällen des § 31b Absatz 3, der §§ 32 und 32b Absatz 1 sowie der §§ 32c, 32d, 34 und 41 Absatz 2 Satz 1 und 2;".

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

cc)
In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 26 Abs. 1 und 2" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 30 Abs. 3" die Wörter „und § 31a Absatz 1" eingefügt.

dd)
In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Wörter „Satz 2 Nummer 4" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 36 Abs. 1" die Wörter „oder § 41 Absatz 3" eingefügt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anmeldung" die Wörter „oder einen Verweisungsantrag" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, wer nach § 39 Absatz 2 zur Anmeldung verpflichtet war;".

cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „Nr. 3" wird durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.

42.
§ 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 oder 4, § 29 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,".

b)
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder".

c)
In Nummer 5 wird am Ende der Vorschrift das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

d)
In Nummer 6 wird am Ende der Vorschrift der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

e)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
entgegen § 81a Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt."

43.
Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:

„§ 81a Auskunftspflichten

(1) Kommt die Festsetzung einer Geldbuße nach § 81 Absatz 4 Satz 2 und 3 gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung in Betracht, muss diese gegenüber der Verwaltungsbehörde nach § 81 Absatz 10 auf Verlangen Auskunft erteilen über

1.
den Gesamtumsatz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung in dem Geschäftsjahr, das für die Behördenentscheidung nach § 81 Absatz 4 Satz 2 voraussichtlich maßgeblich sein wird oder maßgeblich war, sowie in den vorausgehenden fünf Geschäftsjahren,

2.
die Umsätze des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung, die mit allen, mit bestimmten oder nach abstrakten Merkmalen bestimmbaren Kunden oder Produkten innerhalb eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums erzielt wurden,

und Unterlagen herausgeben. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes und der Umsätze gilt § 81 Absatz 4 Satz 3. § 136 Absatz 1 Satz 2 und § 163a Absatz 3 und 4 der Strafprozessordnung finden insoweit keine sinngemäße Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt für die Erteilung einer Auskunft oder die Herausgabe von Unterlagen an das Gericht entsprechend.

(3) Die für die juristische Person oder für die Personenvereinigung handelnde natürliche Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; hierüber ist die für die juristische Person oder Personenvereinigung handelnde natürliche Person zu belehren. § 56 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten in Ansehung der Herausgabe von Unterlagen entsprechend."

44.
In § 87 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

45.
In § 90 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

46.
§ 90a wird wie folgt gefasst:

„§ 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden

(1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anwendung kommt, übermittelt das Gericht der Europäischen Kommission über das Bundeskartellamt eine Abschrift jeder Entscheidung unverzüglich nach deren Zustellung an die Parteien. Das Bundeskartellamt darf der Europäischen Kommission die Unterlagen übermitteln, die es nach § 90 Absatz 1 Satz 2 erhalten hat.

(2) Die Europäische Kommission kann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener Initiative dem Gericht schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Das Gericht übermittelt der Europäischen Kommission alle zur Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke, wenn diese darum nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ersucht. Das Gericht übermittelt dem Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie einer Stellungnahme der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Europäische Kommission kann in der mündlichen Verhandlung auch mündlich Stellung nehmen.

(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die Europäische Kommission um die Übermittlung ihr vorliegender Informationen oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffen. Das Gericht unterrichtet die Parteien über ein Ersuchen nach Satz 1 und übermittelt diesen und dem Bundeskartellamt eine Kopie der Antwort der Europäischen Kommission.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Europäischen Kommission auch über das Bundeskartellamt erfolgen."

47.
In § 127 Nummer 8 werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

48.
§ 129 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines Vergabeverfahrens vor Abschluss des Vertrages eine Mitteilung der Europäischen Kommission, dass diese der Auffassung ist, es liege ein schwerer Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union im Bereich der öffentlichen Aufträge vor, der zu beseitigen sei, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dies dem Auftraggeber mit."

49.
Nach § 130 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 finden keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge."

50.
§ 131 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 1 und die Angabe „2012" wird durch die Angabe „2017" ersetzt.

c)
Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 2 und 3.



 

Zitierungen von Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 8. GWB-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. GWB-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245
Bekanntmachung GWB-NB
... vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), 21. den am 30. Juni 2013 in Kraft tretenden Artikel 1 sowie den am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.  ...