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Artikel 3a - Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht (FinStabGEG k.a.Abk.)

Artikel 3a Weitere Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 FinDAGKostV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 11a, § 11b, § 12, § 12a, § 12b, § 13

Die §§ 5 bis 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 3a Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a FinStabGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinStabGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 6 EMIR-AG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt ...