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Artikel 3 - LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)

G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.2013, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 3 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch



Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zum Achten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels, zum Fünften Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels und zum Fünften Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird jeweils das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Unfallversicherung" ersetzt.

b)
Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

„§ 119 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst:

„§ 119a (weggefallen)".

d)
In der Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.

e)
Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:

„§ 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft".

f)
Die Angaben zum gesamten Abschnitt 3a des Fünften Kapitels werden gestrichen.

g)
In der Angabe zum Sechsten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.

h)
Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:

„§ 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft".

i)
In der Angabe zum Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „landwirtschaftliche Unfallversicherung" ersetzt.

j)
Die Angabe zu § 184a wird wie folgt gefasst:

„§ 184a (weggefallen)".

k)
Die Angabe zu § 184b wird wie folgt gefasst:

„§ 184b (weggefallen)".

l)
Die Angabe zu § 184c wird wie folgt gefasst:

„§ 184c (weggefallen)".

m)
Die Angabe zu § 184d wird wie folgt gefasst:

„§ 184d (weggefallen)".

n)
In der Angabe zu § 197 werden die Wörter „an die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen.

o)
Die Angabe zu § 205 wird wie folgt gefasst:

„§ 205 (weggefallen)".

p)
Die Angabe zu § 221b wird wie folgt gefasst:

„§ 221b Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung".

q)
Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (weggefallen)".

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden die Wörter „eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b)
In Nummer 15 Buchstabe a werden die Wörter „einer landwirtschaftlichen Alterskasse" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Alterskasse" ersetzt.

3.
§ 15 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden."

4.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wirken" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wirkt" ersetzt.

b)
Satz 5 wird aufgehoben.

5.
In der Überschrift des Achten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Unfallversicherung" ersetzt.

6.
In § 54 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft" ersetzt.

7.
In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Unfallversicherung" ersetzt.

8.
In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Unfallversicherung" ersetzt.

9.
In § 93 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unterrichten" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unterrichtet" ersetzt.

10.
§ 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr."

11.
§ 116 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„§ 118 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der vereinigten oder neu gebildeten Unfallversicherungsträger nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Satzungen der aufgelösten Unfallversicherungsträger bestimmt worden ist; § 43 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches ist nicht anzuwenden. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten Unfallversicherungsträger und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der aus ihnen gebildeten Unfallversicherungsträger. Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der neu gebildeten Unfallversicherungsträger werden mit der Mehrheit der nach der Größe der aufgelösten Unfallversicherungsträger gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der Satzung bestimmt."

12.
In § 117 Absatz 5 werden die Wörter „Abs. 3 Satz 3 bis 5" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 6 bis 8" ersetzt.

13.
§ 118 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die an einer Vereinigung beteiligten Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Die neue Dienstordnung ist zusammen mit den in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Vereinigungen sind sozialverträglich umzusetzen."

14.
Die §§ 119 und 119a werden aufgehoben.

15.
In § 121 Absatz 1 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft" ersetzt.

16.
In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.

17.
§ 123 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist" ersetzt.

bb)
In Nummer 8 werden die Wörter „Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, deren Verbände" durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 3 werden die Wörter „den landwirtschaftlichen" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft" ersetzt.

18.
§ 140 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann für diejenigen Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden, deren Betriebssitz sich im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich einer am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft befindet, die bis zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung gegen Haftpflicht nach den an diesem Tag geltenden Vorschriften betrieben hat, diese Versicherung weiter betreiben."

abweichendes Inkrafttreten am 19.04.2012

18a.
§ 141 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben. Er kann seine Rechtsträgerschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
Abschnitt 3a des Fünften Kapitels wird aufgehoben.

20.
In § 162 Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann" ersetzt.

21.
In § 172c Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft" ersetzt.

22.
In der Überschrift des Sechsten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.

23.
§ 173 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und landwirtschaftlichen" sowie das Wort „jeweils" gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

24.
§ 175 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b)
Die Wörter „eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" werden durch die Wörter „die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.

25.
In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Sechsten Kapitels werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „landwirtschaftliche Unfallversicherung" ersetzt.

26.
§ 182 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

27.
§ 183 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „einer" durch das Wort „der" ersetzt.

d)
In Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter „sollen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.

28.
In § 183a werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben in ihren Mitgliederzeitschriften" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat in ihrer Mitgliederzeitschrift" ersetzt.

29.
Die §§ 184a bis 184d werden aufgehoben.

30.
§ 187a wird wie folgt gefasst:

„§ 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die landwirtschaftliche Unfallversicherung spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 95 Millionen Euro betragen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme bei.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt."

31.
§ 197 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „an die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" und die Wörter „den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft" ersetzt.

c)
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Finanzbehörden übermitteln in einem automatisierten Verfahren jährlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die maschinell vorhandenen Feststellungen zu

1.
der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl einschließlich Einzelflächen mit Flurstückkennzeichen,

2.
den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,

3.
den Zu- und Abschlägen an den Vergleichswerten,

4.
dem Bestand an Vieheinheiten,

5.
den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,

6.
dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei dessen Ermittlung anfallenden Berechnungsgrundlagen sowie

7.
den Ertragswerten für Abbauland und Geringstland.

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Krankenkasse und die landwirtschaftliche Alterskasse dürfen diese Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte nutzen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermessungsverwaltung übermitteln der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und den Finanzbehörden durch ein automatisiertes Abrufverfahren die jeweils bei ihnen maschinell vorhandenen Betriebs-, Flächen-, Nutzungs-, Produktions- und Tierdaten sowie die sonstigen hierzu gespeicherten Angaben. Die übermittelten Daten dürfen durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, landwirtschaftliche Krankenkasse und landwirtschaftliche Alterskasse nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und durch die Finanzbehörden zur Feststellung der Steuerpflicht oder zur Steuererhebung genutzt werden. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung, für die Veterinärverwaltung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung oder der Veterinärverwaltung entsprechen."

32.
§ 205 wird aufgehoben.

33.
§ 209 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,".

b)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,".

34.
§ 221 Absatz 3 bis 7 wird durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Das Umlageverfahren nach § 183 für das Umlagejahr 2012 wird von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der bis zum 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durchgeführt. Dabei sind für das Ausgleichsjahr 2012 die §§ 184a bis 184d in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Ausgleich im Rahmen des Verfahrens nach Satz 1 durchführt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat die Beitragsbescheide so rechtzeitig zu erteilen, dass geschuldete Beiträge am 15. März 2013 fällig sind.

(4) Die Vertreterversammlung hat bis zum 31. Oktober 2013 die ab der Umlage 2013 anzuwendenden Berechnungsgrundlagen nach § 182 Absatz 2 bis 6 festzulegen.

abweichendes Inkrafttreten am 19.04.2012

 
(5) Betriebsmittel dürfen im Jahr 2012 nicht zur freiwilligen Auffüllung der Rücklage und nicht zur Senkung der Umlage auf einen Betrag verwendet werden, der geringer ist als die Umlage des Vorjahres."

Ende abweichendes Inkrafttreten


35.
§ 221b wird wie folgt gefasst:

„§ 221b Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

(1) Der Beitrag, den die Unternehmer auf die Umlagen für die Jahre 2013 bis 2017 (Übergangszeit) zu zahlen haben, ergibt sich, wenn der nach den §§ 182 und 183 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird.

(2) Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt:

1.
Ausgangsbeitrag ist der auf die Umlage für das Jahr 2012 nach § 221 Absatz 3 zu zahlende Beitrag;

2.
Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen Verhältnissen und gleicher Umlage für das Jahr 2012 bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach § 221 Absatz 4 ergeben würde;

3.
Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;

4.
der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbeitrags und dem Ausgangssatz.

Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes. Die Angleichungssätze in den Folgejahren ergeben sich aus der Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Absatz 1 anzuwenden. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Unternehmer zusammen mit dem Bescheid über die Umlage für das Jahr 2013 mitzuteilen.

(3) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 2 unverändert. Für während der Übergangszeit neu aufzunehmende Unternehmer sind die für vorherige Unternehmer nach Absatz 2 festgestellten Angleichungssätze anzuwenden.

(4) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen.

(5) Aus den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Absatz 1 zu gestalten. Eine sich hierdurch ergebende Verringerung der Beiträge ist in den Beitragsbescheiden gesondert auszuweisen.

(6) In der Übergangszeit ist § 184 Satz 2 nicht anzuwenden."

36.
Anlage 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 3 LSV-NOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 LSV-NOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSV-NOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
Artikel 14 LSV-NOG Inkrafttreten
... Artikel 2 § 1 Absatz 6, § 3 Absatz 6, § 5 Absatz 2, §§ 8 und 9, Artikel 3 Nummer 18a und 34 § 221 Absatz 5, Artikel 4 Nummer 5 und 22b, Artikel 5 Nummer 13, Artikel 7 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1601
Artikel 2b TPGÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt ...