[go: up one dir, main page]

Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 121g VAG vom 02.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 121g VAG, alle Änderungen durch Artikel 1 8. VAGuaÄndG am 2. Juni 2007 und Änderungshistorie des VAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 121g VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 121g VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 121g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften


vorherige Änderung

 


(1) Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft mit Sitz oder Hauptverwaltung im Inland, die kein bestehendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei sie die Schadensrisiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder der Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Satzes 1 bedürfen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

(2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 2, 7a Abs. 1 und 2, § 13d Nr. 1 und 2, die §§ 83, 83a, 84, 86, 89a, 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9, § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 121, 121a Abs. 4 und § 121c entsprechend. Die Vermögensbestände, die zur Bedeckung versicherungstechnischer Risiken dienen, sind in ausreichend sichere und liquide Vermögenswerte anzulegen. Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI bleiben unberührt.

(3) Um die dauernde Erfüllbarkeit aus Rückversicherungsverträgen mit dem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen stets sicherzustellen, muss der Zeitwert der Kapitalanlagen der Versicherungs-Zweckgesellschaft zu jeder Zeit die Schadensrisiken aus dem Rückversicherungsvertrag übersteigen. Dies kann auch durch geeignete Sicherungsinstrumente gewährleistet sein. Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob ein Sicherungsinstrument als geeignet anzusehen ist. Davon unberührt müssen ausreichende finanzielle Mittel für den laufenden Geschäftsbetrieb einschließlich der Kosten für etwaige Sicherungsinstrumente zur Verfügung stehen. Die Versicherungs-Zweckgesellschaft muss ferner jederzeit in der Lage sein, die Verpflichtungen aus den Schuldtiteln oder dem anderen Finanzierungsmechanismus, soweit diese nicht nachgeordnet sind, zu erfüllen; Satz 1 bleibt unberührt. Sind die Mittel nicht ausreichend oder drohen sie nicht ausreichend zu werden, hat die Versicherungs-Zweckgesellschaft auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zur Genehmigung vorzulegen. § 121c Abs. 2 Nr. 4 gilt insoweit entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Vorschriften zu erlassen über

1. die Mindestbestimmungen, die in jedem mit einem Vorversicherer abgeschlossenen Rückversicherungsvertrag enthalten sein müssen,

2. die Ausgestaltung von internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, die eine zuverlässige Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungsweise sowie Transparenz sicherstellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)