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Änderung § 121a VAG vom 02.06.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 121a VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 121a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht


(Text alte Fassung)

(1) Für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts nur die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, die §§ 55 bis 59, 83, 84, 86, 89a, 101 bis 103, 150 und 156 Abs. 2. Die §§ 2, 3, 4, 53c Abs. 1 und 3 bis 4, §§ 81b, 83a Abs. 1 und 2 und § 104 gelten entsprechend. Für Unternehmen, die die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben und ausschließlich die Rückversicherung betreiben, gelten ferner die §§ 15 bis 38, 39 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3, §§ 42, 43, 45 bis 52, 87 Abs. 5. § 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen, soweit es sich bei diesen um Versicherungsaktiengesellschaften handelt.

(2)
Änderungen bezüglich der Angaben nach § 119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie die Absicht der Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach § 1 des Umwandlungsgesetzes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3)
Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern des Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Gesetze, die für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts gelten, und die aufsichtsbehördlichen Anordnungen eingehalten werden, dass insbesondere die Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Satz 1 auch unmittelbar gegenüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können.

(Text neue Fassung)

(1) Für Rückversicherungsunternehmen gelten neben den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 2 bis 4, 7 Abs. 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten entsprechend. § 81b gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1. In Absatz
1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 81 Abs. 2 die Bezugnahme auf § 121a Abs. 4.

2. In Absatz 2a Satz 5
und Absatz 2c tritt an die Stelle der Verordnung nach § 53c Abs. 2 die Verordnung nach § 121d.

3. In Absatz 2b treten an die Stelle der Belange der Versicherten die berechtigten Interessen der Vorversicherer.

4. In Absatz 3 treten an die Stelle des gebundenen Vermögens die Vermögensbestände nach § 121b.

§ 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen, soweit es sich bei ihnen um Versicherungsaktiengesellschaften handelt. Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI bleiben unberührt.

(2)
Für Unternehmen, die die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben und ausschließlich die Rückversicherung betreiben, gelten ferner die §§ 15 bis 38, 39 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3, die §§ 42, 43, 45 bis 52 und 87 Abs. 5.

(3)
Änderungen bezüglich der Angaben nach § 119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie die Absicht der Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach § 1 des Umwandlungsgesetzes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Bundesanstalt für die gesamte Geschäftstätigkeit insbesondere auf die Solvabilität des Rückversicherungsunternehmens, die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, die Anlage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten und die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten.
Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern des Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Gesetze, die für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts gelten, und die aufsichtsbehördlichen Anordnungen eingehalten werden, dass insbesondere die Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Satz 2 auch unmittelbar gegenüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können.

(5) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber weiterhin geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen. Insbesondere kann sie Zahlungen des Unternehmens zeitweilig verbieten und die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen einer bestimmten Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

(6) Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. Dabei hat die Aufsichtsbehörde bei der über die Finanzaufsicht hinausgehenden Aufsicht mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zusammenzuarbeiten. § 111c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 81, 87 und 87 Abs. 4 die Verweisung auf § 121a Abs. 4, § 121c und § 121c Abs. 4 tritt. Hat die Aufsichtsbehörde nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 2a einen finanziellen Sanierungsplan von dem Unternehmen gefordert, steht dies einer Bescheinigung darüber entgegen, dass das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne oder des erforderlichen Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher ist. Trifft die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4, unterrichtet sie hierüber die Behörden derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit ausübt. Sie ersucht erforderlichenfalls die Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in Bezug auf bestimmte genau zu bezeichnende Vermögenswerte die gleichen Maßnahmen zu ergreifen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)