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§ 121h - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 121h Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr



(1) 1Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (Herkunftsmitgliedstaat), die eine behördliche Zulassung nach den Rechtsvorschriften, die in dem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassen worden sind, besitzen, dürfen das Rückversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben. 2Die Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht obliegt der Bundesanstalt, die hierbei mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates zusammenzuarbeiten hat. 3Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates in Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Bundesanstalt befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen. 4§ 81 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend. 5Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Niederlassung zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt werden.

(2) 1Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordert sie das Unternehmen auf, diese Verstöße abzustellen, unterrichtet hierüber die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates und ersucht diese um Zusammenarbeit. 2§ 111a Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates auch, wenn sie Gründe für die Annahme hat, dass die Tätigkeiten des Rückversicherungsunternehmens zu einer Beeinträchtigung seiner finanziellen Solidität führen könnten. 4Auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaates des Rückversicherungsunternehmens trifft die Bundesanstalt in den Fällen des § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 die dort vorgesehenen Maßnahmen. 5Der Herkunftsmitgliedstaat hat die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand dieser Maßnahme sein sollen.

(3) 1Verstößt das Rückversicherungsunternehmen trotz der eingeleiteten Maßnahmen nach Absatz 2 auch weiterhin gegen die zu beachtenden Rechtsvorschriften, so kann die Bundesanstalt nach erneuter Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates selbst alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung früherer und Verhütung künftiger Verstöße ergreifen. 2Sind hierbei Versuche, Anordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder erfolglos, kann die Bundesanstalt, wenn andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen oder untunlich sind, die weitere Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise untersagen.

(4) 1Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 1 gelten neben den Absätzen 2 und 3 die §§ 2, 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6, die §§ 89a, 106 Abs. 3 Satz 4 und § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. 2§ 83 Abs. 1 Nr. 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Versicherungsnehmer die Vorversicherer treten. 3§ 111b Abs. 2, 4 und 5 findet mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

1.
In Absatz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 110a Abs. 3 Satz 2 die Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift.

2.
In Absatz 4 tritt an die Stelle der Bezugnahmen auf Artikel 20 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG und Artikel 37 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG die Bezugnahme auf Artikel 42 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/68/EG.

3.
In Absatz 5 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 110a Abs. 1 die Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 1.





 

Frühere Fassungen von § 121h VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923
aktuellvor 02.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 121h VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121h VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81f VAG Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte (vom 01.08.2009)
... § 121i Abs. 2 Satz 1 aufgenommen oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder § 121h Abs. 3 Satz 2 oder 3 fortgeführt (unerlaubte Versicherungsgeschäfte), kann die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV)
V. v. 13.10.2014 BGBl. I S. 1603; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 24 BsGaV Besondere Zuordnungsregelungen
... Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Sinne der §§ 106, 110a, 121h oder 121i des Versicherungsaufsichtsgesetzes begründet, die eine inländische ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  § 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften § 121h Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr  ... § 121i Abs. 2 Satz 1 aufgenommen oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder § 121h Abs. 3 Satz 2 oder 3 fortgeführt (unerlaubte Versicherungsgeschäfte), kann die ... nach Absatz 1 Satz 3 haben." 47. Nach § 121e werden folgende §§ 121f bis 121j eingefügt: „§ 121f Bestandsübertragung (1) ... der Verträge und ihrer Wirkungsweise sowie Transparenz sicherstellen. § 121h Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr  ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 6 EUFAAnpG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 5 bis 6, die §§" ersetzt. 12. § 121h wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...