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Artikel 3 - Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (InnSichVG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 31. Oktober 2024 AufenthG § 24, § 47b (neu), § 54, § 58a, § 60, § 73, § 98

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47a folgende Angabe eingefügt:

§ 47b Reisen in den Herkunftsstaat".

2.
In § 24 Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1" durch die Angabe „§ 60 Absatz 8" ersetzt.

3.
Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt:

§ 47b Reisen in den Herkunftsstaat

Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter."

4.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1a wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe c werden die Wörter „181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b" durch die Angabe „180a, 181a, 182, 184b, 184c oder 184e" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe d wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt,

ccc)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder".

ddd)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
gegen die öffentliche Sicherheit nach § 125 oder § 125a des Strafgesetzbuches,".

bb)
In Nummer 1c wird nach der Angabe „§ 96" die Angabe „oder § 97" eingefügt.

cc)
Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d eingefügt:

„1d.
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten

a)
gegen das Leben,

b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,

c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder 182 des Strafgesetzbuches,

d)
gegen das Eigentum nach den §§ 249 bis 252 oder 255 des Strafgesetzbuches,

e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder

f)
gegen die öffentliche Sicherheit nach § 125 oder § 125a des Strafgesetzbuches,

sofern die Straftat unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen worden ist,".

b)
Nach Absatz 2 Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:

„2b.
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Jugendstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten

a)
gegen das Leben,

b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,

c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder 182 des Strafgesetzbuches,

d)
gegen das Eigentum nach den §§ 249 bis 252 oder 255 des Strafgesetzbuches,

e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder

f)
gegen die öffentliche Sicherheit nach § 125 oder § 125a des Strafgesetzbuches,

sofern die Straftat unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen worden ist,".

5.
In § 58a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 bis 8" durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 bis 8b" ersetzt.

6.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Von der Anwendung des Absatzes 1 ist abzusehen, wenn der Ausländer

1.
die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 des Asylgesetzes erfüllt oder

2.
aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder

3.
eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist."

b)
Nach Absatz 8 werden die folgende Absätze 8a und 8b eingefügt:

„(8a) Von der Anwendung des Absatzes 1 soll abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, sofern

1.
die Straftat eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 dieses Gesetzes ist,

2.
die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder

3.
im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer, gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich festgestellt wurde.

(8b) Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern

1.
die Straftat eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 dieses Gesetzes ist,

2.
die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder

3.
im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer, gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich festgestellt wurde."

7.
In § 73 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 3a Satz 1 werden jeweils die Wörter „60 Absatz 8 Satz 1" durch die Wörter „§ 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3, Absatz 8a oder 8b" ersetzt.

8.
Nach § 98 Absatz 2 Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:

„2b.
entgegen § 47b eine Anzeige nicht vornimmt,".