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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung und der Beitragsverfahrensverordnung (EBVuBVVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2025 BVV offen

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „oder Beitragszuschlags" durch die Wörter „gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Beitragszuschlags oder von Beitragsabschlägen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1, 2 und 6" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1, 2, 6 und 7" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle," gestrichen.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Folgende Unterlagen sind in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen:".

bb)
In Nummer 6 wird das Wort „die" durch die Wörter „eine Kopie der" ersetzt und werden die Wörter „der Heuervertrag" durch die Wörter „eine Kopie des Heuervertrages" ersetzt.

cc)
In Nummer 12 und 15 werden jeweils nach dem Wort „die" die Wörter „eine Kopie der" eingefügt.

dd)
In Nummer 16 werden nach dem Wort „Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde" die Wörter „in Kopie" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, soweit möglich," gestrichen.

4.
§ 9 Absatz 5 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Werden dem Arbeitgeber Dokumente nach § 8 Absatz 2 in Papierform übermittelt, sind diese vom Arbeitgeber in ein elektronisches Format umzuwandeln. Die Originaldokumente sind bis zum bestandskräftigen Abschluss der Betriebsprüfung oder nach den für das Dokument geltenden weiteren gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren."