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Artikel 2 - Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
Artikel 2 Weitere Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschrift," die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz und" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 10 werden nach dem Wort „Anschrift," die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz und" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 11 werden nach dem Wort „Vorname," die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz," eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch öffentliche Stellen ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig."
- 2.
- In § 36 Absatz 2 werden nach dem Wort „Tatsachen" die Wörter „mit Ausnahme der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 2 BVaDiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BVaDiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVaDiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 BVaDiG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2024 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im ...
Zitat in folgenden Normen
Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025)
B. v. 08.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 305
Bekanntmachung MinAusbVBek 2025
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246 ) geändert worden ist, wird bekannt gemacht: Die Höhe der monatlichen ...
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