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Artikel 15 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes


Artikel 15 ändert mWv. 30. Dezember 2023 DSLBUmwG § 7

§ 7 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend."

2.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellt bis spätestens 31. März 2000" durch die Wörter „Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestellt" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 und 4" durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 bis 5" ersetzt.

c)
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

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