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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Dezember 2023 UStZustV § 1, mWv. 1. Dezember 2023 § 1
§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2023
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 16 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Berlin Neukölln" durch die Wörter „Berlin International" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 Buchstabe a wird das Wort „Hameln" durch das Wort „Hameln-Holzminden" ersetzt.
- 3.
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Ändert sich durch eine landesrechtliche Regelung nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die Bezeichnung oder die organisatorische Zuordnung eines der in Absatz 1 genannten Finanzämter, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten von den Absätzen 1 und 2 abweichende, der landesrechtlichen Regelung entsprechende Zuordnungen vornehmen."
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 UStZustVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStZustVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 UStZustVÄndV
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung der Verordnung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Dezember 2023 in ...
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