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Artikel 6 - GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG)

Artikel 6 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Mai 2017 AMPreisV § 1, § 5, § 7

Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 27. März 2014 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Krankenhausapotheken," die Wörter „soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt," eingefügt.

bb)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Fertigarzneimitteln" die Wörter „auf Grund ärztlicher Verordnung" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „Absatz 3" ein Komma eingefügt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen".

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „2,50 Euro" durch die Angabe „3,50 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „5,00 Euro" durch die Angabe „6,00 Euro" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „7,00 Euro" durch die Angabe „8,00 Euro" ersetzt.

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen."

d)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 oder Nr. 2" gestrichen.

3.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen."



 

Zitierungen von Artikel 6 AMVSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 AMVSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 12 TSVG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 ...