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§ 64d - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 64d (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3395 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 64d KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 64d KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64d KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... folgt gefasst: „§ 64b (weggefallen)". s) Die Angabe zu § 64d wird wie folgt gefasst: „§ 64d (weggefallen)". t) Die ... s) Die Angabe zu § 64d wird wie folgt gefasst: „ § 64d (weggefallen) ". t) Die Angabe zu § 64m wird wie folgt gefasst: „§ ... der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben." 92. Die §§ 64b und 64d werden aufgehoben. 93. § 64e Absatz 5 wird aufgehoben. 94. § 64h ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
§ 42 GroMiKV Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
... erst nach dem 31. Dezember 1998 mit dem Auslaufen der Übergangsregelungen des § 64d KWG relevant. (3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag widerruflich niedrigere ...
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