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§ 51 - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 51 Persönliches Erscheinen der Parteien
(1) 1Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. 2Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 50a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. 3Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. 2§ 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 m.W.v. 19. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 51 ArbGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2024 | Artikel 9 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 51 ArbGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 ArbGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 ArbGG Grundsatz (vom 19.07.2024)
... (7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, der §§ 50 bis 51 Absatz 1 , der §§ 52, 53, § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 9 ViKoAnwFG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... (4) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar." 6. Nach § 51 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Als persönliches Erscheinen gilt auch ... 10. In § 64 Absatz 7 werden die Wörter „des § 50, des § 51 Abs. 1" durch die Wörter „der §§ 50 bis 51 Absatz 1" ersetzt und ... § 50, des § 51 Abs. 1" durch die Wörter „der §§ 50 bis 51 Absatz 1 " ersetzt und wird nach dem Wort „Zustellungen," das Wort ...
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