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Artikel 4 - GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG)
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
Das Gesetz über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen Erstattungsbetrag und tatsächlichem Abgabepreis
Für Arzneimittel, für die ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, haben die pharmazeutischen Unternehmer den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag und dem tatsächlichen Abgabepreis nach dem Anteil der Kostentragung auszugleichen, sofern der tatsächliche Abgabepreis über dem zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden Erstattungsbetrag liegt. § 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 2, 3, 4 und 5 gelten entsprechend." - 2.
- In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Treuhänder" die Wörter „innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung des Anspruchs nach § 1" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 4 AMVSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AMVSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMVSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 99 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
... Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050 ) geändert worden ist, werden die Wörter „und nutzen" ...
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