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§ 48a - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 48a Berufsorientierungspraktikum
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. 2Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen
- 1.
- die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,
- 2.
- keine Schule besuchen und
- 3.
- bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.
(2) 1Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. 2Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. 3Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll
- 1.
- eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und
- 2.
- eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(3) 1Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten
- 1.
- für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie
- 2.
- für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung G. v. 17. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 191 m.W.v. 1. April 2024
Frühere Fassungen von § 48a SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2024 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48a SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48a SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen (vom 01.04.2024)
... Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a, 4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung (vom 01.08.2024)
... Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a Absatz 1 bis 5, 4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... a) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 48a Berufsorientierungspraktikum". b) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende ... aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 54a" durch die Wörter „den §§ 48a und 54a" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 82 Absatz ... das Qualifizierungsgeld" eingefügt. 6. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt: „§ 48a Berufsorientierungspraktikum (1) Die ... 6. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt: „ § 48a Berufsorientierungspraktikum (1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ...
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