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§ 45c - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 45c Gebühr bei Neuausstellung
(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
- 1.
- des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
- 2.
- des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
- 3.
- des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
- 4.
- des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder
- 5.
- der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen V. v. 12. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 125 m.W.v. 2. Mai 2024
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Frühere Fassungen von § 45c AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.05.2024 | Artikel 3 Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125 |
aktuell vorher | 01.11.2023 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
aktuell vorher | 01.09.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht vom 13.07.2017 BGBl. I S. 2350 |
aktuell vorher | 05.03.2013 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.2013 BGBl. I S. 351 |
aktuell vorher | 01.09.2011 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.2011 BGBl. I S. 1530 |
aktuell | vor 01.09.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45c AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45c AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45a AufenthV Gebühren für Expressverfahren (vom 01.11.2023)
... (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu ...
§ 47 AufenthV Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen (vom 01.11.2024)
... des Aufenthaltsdokuments-GB oder des Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für ... für Grenzgänger-GB aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts ...
§ 49 AufenthV Bearbeitungsgebühren (vom 01.04.2020)
... Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben. (3) Eine ...
§ 50 AufenthV Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger (vom 24.11.2020)
... sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c , 46 Absatz 2, § 47 Absatz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 ...
§ 51 AufenthV Widerspruchsgebühr (vom 01.09.2017)
... Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, 2. eine Bedingung ...
§ 52 AufenthV Befreiungen und Ermäßigungen (vom 01.11.2023)
... 1 und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Die ... der Aufenthaltserlaubnis aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung einer ... genießen, sind befreit von den Gebühren nach 1. § 44 Nummer 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 , § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und ... der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen, 2. § 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 , § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung ... 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums, 2. § 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 , § 45b und § 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, ...
§ 52a AufenthV Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung (vom 15.07.2021)
... findet. (2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 ... mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine Gebühr in Höhe der für die ...
§ 53 AufenthV Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen (vom 01.11.2023)
... 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Artikel 1 8. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... ist," durch die Wörter „das Forschungsvorhaben" ersetzt. 8. § 45c Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „30" wird durch die ...
Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
Artikel 2 AufenthRGebÄndG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 2 wird die Angabe „50" durch die Angabe „44" ersetzt. 5. In § 45c Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „67" ...
Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 2 FreizügG/EU-AnpG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... des Aufenthaltsdokuments-GB oder des Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die ... für Grenzgänger-GB aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 5 AZRWEG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... wie folgt gefasst: „(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 ... mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine Gebühr in Höhe der für die ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011)
... § 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen § 45c Gebühr bei Neuausstellung". b) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende ... Angabe „90" ersetzt. 7. Nach § 45 werden folgende §§ 45a bis 45c eingefügt: „§ 45a Gebühren für den elektronischen ... den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr um 50 Euro. § 45c Gebühr bei Neuausstellung (1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach ... wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für ... Daueraufenthaltskarte aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts ... 1 und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für ... Aufenthaltserlaubnis aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Erteilung oder Verlängerung einer ... 1 werden nach der Angabe „§ 44 Nr. 3" ein Komma und die Wörter „§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b", nach dem Wort „Erteilung" ein Komma und die ... nach der Angabe „§ 45 Nr. 1 und 2" ein Komma und die Wörter „§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b", nach dem Wort „Verlängerung" ein Komma ... 1 werden nach der Angabe „§ 44 Nr. 3" ein Komma und die Wörter „§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b", nach dem Wort „Erteilung" ein Komma und die ... nach der Angabe „§ 45 Nr. 1 und 2" ein Komma und die Wörter „§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b", nach dem Wort „Verlängerung" ein Komma ... a) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Dokument" die Wörter „und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des ...
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben." 4. § ... genießen, sind befreit von den Gebühren nach 1. § 44 Nummer 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 , § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und ... der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen, 2. § 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 , § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung ... Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums, 2. § 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 , § 45b und § 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, ... und Verarbeitungsmedium" jeweils durch das Wort „Chip" und c) in § 45c Absatz 1 Nummer 4 , die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort ...
Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Artikel 3 PassDokMAV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... vorläufiger Passersatzpapiere,". 2. In § 45c Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Chip" durch das Wort „Chips" ersetzt. 3. In § ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 451
Artikel 1 10. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 510) Anwendung findet. (2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Die Gebühr beträgt: 1. ... beträgt: 1. für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15, a) die für eine Person ...
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