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§ 7a - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen



(1) 1Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können (Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Entsprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten. 3Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachträglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

(2) 1Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden, so sind die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten und an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten. 2Nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen worden sind. 3Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewendet. 4Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zufließt. 5Entsprechendes gilt, wenn an Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.

(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.

(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzunehmen.

(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden.

(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen überschritten sind, nicht zu berücksichtigen.

(7) 1Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für diese Beteiligten vorgenommen werden. 2Die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.

(8) 1Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsvermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen enthält. 2Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Abs. 5a nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.





 

Frühere Fassungen von § 7a EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EStG Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2007)
... Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen ...
§ 7 EStG Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (vom 28.03.2024)
... Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 14 BerlinFG 1990 Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
... folgenden Wirtschaftsjahr an, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach § 7a Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes. (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 ...
§ 14a BerlinFG 1990 Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser
... auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entstehen, können abweichend von § 7a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als ... in Anspruch genommen werden. In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 7a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der ...
§ 14d BerlinFG 1990 Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
... Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 7a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der ...
§ 19 BerlinFG 1990 Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)
... werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. (5) Der Antrag auf ...

Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten
G. v. 29.03.1952 BGBl. I S. 217; zuletzt geändert durch § 1 G. v. 24.12.1956 BGBl. I S. 1073
§ 11 KredInstNdlG
... Gewinnermittlung (§ 6 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 4 bis 7e des Einkommensteuergesetzes) ergeben. Werden Beteiligungen und Wertpapiere, die am 9. Mai ...

Investitionszulagengesetz 1996 (InvZulG 1996)
neugefasst durch B. v. 22.01.1996 BGBl. I S. 60; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.12.1998 BGBl. I S. 3779
§ 4 InvZulG 1996 Bemessungsgrundlage
... werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt ...

Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999)
neugefasst durch B. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 4034; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2004 BGBl. I S. 3603
§ 2 InvZulG 1999 Betriebliche Investitionen
... werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. (6) Die ...

Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005)
neugefasst durch B. v. 30.09.2005 BGBl. I S. 2961
§ 2 InvZulG 2005 Betriebliche Investitionen
... werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. (6) Die ...

Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)
neugefasst durch B. v. 23.02.2007 BGBl. I S. 282; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2350
§ 4 InvZulG 2007 Bemessungsgrundlage
... oder die Anschaffungskosten für Teillieferungen übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die Beschränkungen der ...

Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Artikel 1 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2350; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950
§ 5 InvZulG 2010 Bemessungsgrundlage
... oder die Anschaffungskosten für Teillieferungen übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die Beschränkungen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1122
Artikel 1 MwNbStFG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7a folgende Angabe eingefügt: „§ 7b Sonderabschreibung für ... „§ 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau". 2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Sonderabschreibung für ...

Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2896
Artikel 1 WachstumStG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs. 8 gelten entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt. 54. In § 7a Abs. 9, § 10 Abs. 3 Satz 6, § 10b Abs. 1 Satz 2, § 10c Abs. 2 Satz 4, § 19 ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 JStG 2010 Änderung des Einkommensteuergesetzes
...  a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(§§ 4 bis 7k)" durch den Klammerzusatz „(§§ 4 bis 7k und 13a)" ersetzt. ... Klammerzusatz „(§§ 4 bis 7k)" durch den Klammerzusatz „(§§ 4 bis 7k und 13a)" ersetzt. b) In Absatz 5b Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ...

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
Artikel 1 2. CorStHG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fördergebietsgesetz
neugefasst durch B. v. 23.09.1993 BGBl. I S. 1654; aufgehoben durch Artikel 68 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 5 FöGbG Gewinnabzug
... übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft führen. § 7a Abs. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes gilt ...

Stahlinvestitionszulagengesetz (StahlInvZulG)
Artikel 39 G. v. 22.12.1981 BGBl. I S. 1523, 1557; aufgehoben durch Artikel 67 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 1 StahlInvZulG Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie
... werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt ...